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OLG Köln: VKH – Beiordnung einer Unterbevollmächtigten

29.11.2022 , Redaktion fixthedate.de
Rechtsanwältion in der Rolle der Unterbevollmächtigten
Rechtsanwältion in der Rolle der Unterbevollmächtigten

OLG Köln Beschluss vom 29.3.2012 – Aktenzeichen 4 WF 28/12

Vorinstanz: AG Bonn Beschluss vom 13.3.2012 – Aktenzeichen 408 F 293/10 (VKH)

Normen: ZPO § 121 Abs. 4

Leitsätze

Die Frage der Anwaltsbeiordnung ist in § 121 ZPO, der gem. § 113 Abs. 1 FamFG auf Familiensachen entsprechend anzuwenden ist, abschließend geregelt. Nach dessen Abs. 1 ist in Verfahren, in denen wie vorliegend durch § 114 Abs. 1 FamFG die Vertretung durch einen Rechtsanwalt vorgeschrieben ist, dem Beteiligten ein vertretungsbereiter Anwalt seiner Wahl beizuordnen; dies ist mit der Beiordnung der außerbezirklichen Hauptbevollmächtigten erfolgt. Daneben kommt allein nach Maßgabe des § 121 Abs. 4 ZPO eine weiter gehende Anwaltsbeiordnung in Betracht, und zwar entweder als „Terminsanwalt zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter“ – also an einem vom Verfahrensgericht abweichenden Ort – oder als Verkehrsanwalt („Korrespondenzanwalt“) „zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Verfahrensbevollmächtigten“ – also am Wohnort der Beteiligten.

VKH kann daher nicht bewilligt werden, wenn die im Bezirk des Verfahrensgericht ansässige „Terminsanwältin“ die Antragstellerin weder bei einem aus Sicht des Verfahrensgerichts „auswärtigen“ Beweisaufnahmetermin, sondern vor dem Verfahrensgericht selbst im Rahmen der „regulären“ mündlichen Verhandlung vertreten, noch als am Wohnsitz präsente Rechtsanwältin den Verkehr zwischen der Antragstellerin und ihrer im Bezirk des Gerichtes niedergelassenen Verfahrensbevollmächtigten vermitteln soll.

Daher kann die „ursprünglich beauftragte Terminsanwältn“ auch nicht nachträglich als Verkehrs- oder Korrespondenzanwältin beigeordnet werden.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des AG – Familiengericht – Bonn vom 13.3.2012 – 408 F 293/10 –, mit welchem der Erweiterungsantrag der Antragstellerin auf Beiordnung von Rechtsanwältin L. als Unterbevollmächtigte bzw. Vekehrsanwältin abgelehnt worden ist, wird zurückgewiesen.

Gründe

Die gem. §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige – insbesondere form- und fristgerecht eingelegte – sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet. Zu Recht hat das Familiengericht die Beiordnung einer weiteren Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin sei es als Unterbevollmächtigte sei es als Verkehrsanwältin abgelehnt.

Mit Beschluss des Familiengerichts vom 26.11.2010 (Blatt 22, 22 R GA) ist die jetzige Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin als auswärtige Anwältin uneingeschränkt beigeordnet worden. Zu einer zusätzlichen Beiordnung einer Unterbevollmächtigten bestand daher keine Veranlassung.

Eine Beiordnung einer weiteren Rechtsanwältin als Terminsvertreterin in Untervollmacht vor dem Verfahrensgericht – wie zunächst konkret mit Antrag vom 23.5.2011 (Blatt 11 VKH-Heft begehrt – neben einer antragsgemäß bereits beigeordneten – außerbezirklichen – Hauptbevollmächtigten kommt aus Rechtsgründen in keinem Fall in Betracht. Die Frage der Anwaltsbeiordnung ist in § 121 ZPO, der gemäß § 113 Abs. 1 FamFG vorliegend entsprechend anzuwenden ist, abschließend geregelt. Nach dessen Abs. 1 ist in Verfahren, in denen wie vorliegend durch § 114 Abs. 1 FamFG die Vertretung durch einen Rechtsanwalt vorgeschrieben ist, dem Beteiligten ein vertretungsbereiter Anwalt seiner Wahl beizuordnen; dies ist mit der Beiordnung der außerbezirklichen Hauptbevollmächtigten erfolgt. Daneben kommt allein nach Maßgabe des § 121 Abs. 4 ZPO eine weiter gehende Anwaltsbeiordnung in Betracht, und zwar entweder als Terminsanwalt „zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter“ – also an einem vom Verfahrensgericht abweichenden Ort – oder als Verkehrsanwalt („Korrespondenzanwalt“) „zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Verfahrensbevollmächtigten“ – also am Wohnort der Beteiligten. Das Begehren der Antragstellerin im Streitfall fällt jedoch unter keine dieser beiden Alternativen. Vorliegend soll die im Bezirk des Verfahrensgericht ansässige „Terminsanwältin“ die Antragstellerin weder bei einem aus Sicht des Verfahrensgerichts „auswärtigen“ Beweisaufnahmetermin, sondern vor dem Verfahrensgericht selbst im Rahmen der „regulären“ mündlichen Verhandlung vertreten, noch als am Wohnsitz präsente Rechtsanwältin den Verkehr zwischen der Antragstellerin und ihrer im Bezirk des Gerichtes niedergelassenen Verfahrensbevollmächtigten vermitteln. Dies musste auch der als Fachanwältin in Familiensachen juristisch erfahrenen Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin bekannt sein. Eines gesonderten Hinweises seitens des Familiengerichts bedurfte es insoweit nicht (so: OLG Celle, Beschluss vom 1.3.2012 – Aktenzeichen 10 WF 21/12).

Auch eine Umdeutung des formulierten Begehrens in eine erstrebte Umbestellung der Beiordnung dahin, dass die im Bezirk des Verfahrensgerichts ansässige Rechtsanwältin nunmehr als Hauptbevollmächtigte und die am Wohnort der Antragstellerin ansässige bislang beigeordnete Verfahrensbevollmächtigte nunmehr als Verkehrsanwältin im Sinne von § 121 Abs. 4 Alt. 2 ZPO beigeordnet werden soll, kommt vorliegend nicht in Betracht. Denn der nunmehr gestellte Antrag sieht gerade den umgekehrten Fall vor, dass die gerichtsbezirksansässige Anwältin als Vekehrsanwältin beigeordnet werden soll. Die jetzige Verfahrensbevollmächtigte soll dagegen nach wie vor Hauptbevollmächtigte bleiben (vgl. Blatt 47 VKH-Heft: „Es wird beantragt, die bewilligte Verfahrenskostenhilfe zu erweitern und die Rechtsanwälte L. pp. als Verkehrsanwalt dem Verfahren beizuordnen.“). Eine Umdeutung des durch eine fachkundige Rechtsanwältin klar formulierten eindeutigen Antrags gegen den Wortlaut kommt nicht in Betracht. Der erneut umgestellte Antrag wäre nunmehr auch nach Abschluss des Verfahrens verspätet.

Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf § 127 Abs. 4 ZPO analog entbehrlich.

Die Beschwerdegebühr beträgt 50 €.