OLG Düsseldorf: Verstoß gegen Provisionsverbot bei Kooperationsvereinbarung unter Anwälten
OLG Düsseldorf Urteil vom 11.1.2022 – Aktenzeichen 24 U 184/19
Vorinstanz: LG Düsseldorf, Urteil vom 23.10.2019 – Aktenzeichen 21 O 266/18
Leitsätze
1. Der Wert des Beschwerdegegenstandes eines zur Auskunft und zur Rechnungslegung verurteilten Beklagten richtet sich nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, den die Abgabe erfordert. Der Aufwand berechnet sich nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG), welches derzeit einen Höchstsatz von EUR 25,00 pro Stunde vorsieht.
2. Eine Vereinbarung zwischen Rechtsanwälten, nach der die Vermittlung von Mandaten gegen Entgelt erfolgen soll, ohne dass hierfür eine konkrete, dem Mandat zuzuordnende Tätigkeit geschuldet ist, verstößt gegen § 49b Abs. 3 BRAO.
3. § 49b Abs. 2 BRAO stellt ein Verbotsgesetz i.S. § 134 BGB dar (Anschluss an OLG München, Beschluss vom 31. Oktober 2019 – 23 U 940/19, Rn. 34ff.).
4. Wird eine Stufenklage insgesamt abgewiesen, ist als Streitwert der erwartete Zahlungsbetrag festzusetzen.
Tenor
Das Versäumnisurteil des Senats vom 29. Juni 2021 bleibt aufrechterhalten.
Der Kläger trägt auch die weiteren Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom 29. Juni 2021 durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger und der Beklagte sind Rechtsanwälte. Der Kläger betrieb eine eigene Kanzlei und vertrat in „Massen-Verfahren“ eine Vielzahl von Kapitalanlegern. Der Beklagte war zunächst als angestellter Rechtsanwalt für den Kläger mit derartigen Mandaten befasst. Das Vertragsverhältnis endete durch eine fristgerechte Kündigung des Klägers aus betriebsbedingten Gründen zum 1. Juli 2013. Der Beklagte war nachfolgend selbstständig tätig.
Unter dem 5. Juli 2013 schlossen die Parteien eine sog. „Kooperationsvereinbarung“ (Anlagenband I, I-4, Anl. K1). Diese sieht vor, dass der Kläger Mandate von Kapitalanlegern akquirierte und diese außergerichtlich allein betreute. Das damit einhergehende Honoraraufkommen sollte ihm allein zufließen. Sollte eine außergerichtliche Einigung nicht erzielt werden können, sollte der Kläger dem Beklagten betroffene Mandanten namhaft machen. Darüber hinaus enthält die Vereinbarung Regelungen über die Verpflichtung des Klägers, dem Beklagten zur Verfolgung und Geltendmachung der Ansprüche bei ihm vorhandene Unterlagen zur Verfügung zu stellen, ihn bestmöglich zu unterstützen und mindestens 40 Terminsvertretungen pro Kalenderjahr, maximal jedoch 6 pro Monat, zu übernehmen. Der Kläger sollte abgestuft nach Gegenstandswerten und Tätigkeiten in der ersten Instanz einen Anteil vom Nettohonorar von mindestens 40 % (bei Gegenstandswerten bis EUR 5.999,00) bis 65 % (bei Gegenstandswerten ab EUR 40.000,00) erhalten. Entsprechende Regelungen galten für die zweite Instanz, wobei bei einer Prüfung der Erfolgsaussichten ohne Berufungseinlegung und bei einer nur fristwahrenden Berufungseinlegung der Kläger 60 % des Nettohonorars erhalten sollte. Bei Gegenstandswerten über EUR 6.000,00 fiel darüber hinaus zu Lasten des Beklagten eine Fallpauschale von EUR 100,00 je Fall, zahlbar für jede Instanz, an. Der Beklagte war verpflichtet, spätestens 10 Banktage nach dem Honorareingang dem Kläger eine Gutschrift zu erteilen und den geschuldeten Betrag zu zahlen. Des Weiteren enthält die Vereinbarung näher beschriebene Verpflichtungen des Beklagten zur Auskunft und Abrechnung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Kooperationsvereinbarung Bezug genommen.
Der Kläger hat behauptet, die Beklagte habe zuletzt im Mai 2015 Auskünfte erteilt.
Er hat erstinstanzlich beantragt, den Beklagten zur Auskunft über den Stand näher bezeichneter Verfahren, gebührenauslösender Tatbestände, Prüfungen über Erfolgsaussichten in näher bezeichneten Fällen und zu weiteren Auskünften zu verurteilen. Wegen des konkreten Antrags wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Teilurteils Bezug genommen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat die Auffassung vertreten, die Kooperationsvereinbarung verstoße gegen § 49b Abs. 3 BRAO und sei deshalb gem. § 134 BGB nichtig. Der in § 49b Abs. 3 S. 5 BRAO vorgesehene Ausnahmetatbestand der gemeinsamen Mandatsbearbeitung läge nicht vor. Auch die Verantwortlichkeit und das Haftungsrisiko spiegele sich in der vorgesehenen Gebührenverteilung nicht ansatzweise in angemessener Form wider. Die vom Kläger behaupteten Unterstützungsleistungen habe es nie gegeben, auch habe dieser für ihn keine Terminsvertretungen ausgeführt. Hierzu habe es dem Kläger bereits an Kapazitäten gefehlt. Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben und die Auffassung vertreten, der Kläger habe spätestens im Jahr 2014 Kenntnis davon erlangt, dass keine Zahlungen mehr geleistet und Abrechnungen erteilt wurden.
Das Landgericht hat in seinem angefochtenen Teilurteil vom 23. Oktober 2019 der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Hiergegen richtete sich die form- und fristgemäß eingelegte Berufung des Beklagten. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 29. Juni 2021 der Kläger trotz ordnungsgemäßer Ladung (GA 235) nicht erschienen, weshalb an diesem Tag ein Versäumnisurteil gegen ihn erging, mit dem auf die Berufung des Beklagten das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen wurde (GA 253-254). Das Versäumnisurteil wurde dem Kläger am 19. Juli 2021 zugestellt (GA 259). Hiergegen legte er mit einem am 29. Juli 2021 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Einspruch ein (GA 260-262).
Der Beklagte meint, die in dem Vertragswerk vorgesehenen „Gegenleistungen“ des Klägers habe dieser zu keinem Zeitpunkt erbracht, auch weder erbringen wollen, noch erbringen können. Sie sollten lediglich eine Ausgewogenheit der Regelungen vorspiegeln. Das Landgericht habe Beweisangebote übergangen, welche für die tatsächliche Sach- und Motivlage relevant seien. Letztlich habe sich die Leistung des Klägers auf eine reine, indes unzulässige Mandatsvermittlung beschränkt.
Der Beklagte hatte zunächst beantragt,
das angefochtene Teilurteil abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
Auf den Einspruch des Klägers hin beantragt er,
das Versäumnisurteil des Senats vom 29. Juli 2021 aufrechtzuerhalten.
Der Kläger hatte zunächst beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Nun beantragt er,
das Versäumnisurteil des Senats vom 29. Juli 2021 aufzuheben und die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil als zutreffend und meinte zunächst, der geschuldete Zeitaufwand des Beklagten belaufe sich auf höchstens 3 Stunden, weshalb die erforderliche Mindestbeschwer nicht erreicht und die Berufung bereits unzulässig sei. Nachfolgend trägt er vor, der Beklagte habe in mehr als 450 übernommenen Mandaten Auskunft zu erteilen. Die Beweisantritte des Beklagten seien darüber hinaus untauglich, die Beweise seien vom Landgericht zu Recht nicht erhoben worden. Letztlich habe es dem Beklagten oblegen, welche der angebotenen Leistungen er habe annehmen wollen und welche nicht.
Wegen aller Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen sowie den gesamten Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet und führt gemäß dem Versäumnisurteil des Senats vom 29. Juli 2021 zur Klageabweisung insgesamt. Durch den zulässigen Einspruch des Klägers ist der Rechtsstreit gemäß §§ 539 Abs. 3, 342 ZPO in die Lage zurück versetzt worden, in der er sich vor Eintritt der Säumnis befand.
1. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Berufung zulässig, denn der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt die gem. § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO notwendige Beschwer von EUR 600,00.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes eines zur Auskunft und zur Rechnungslegung verurteilten Beklagten richtet sich nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, den die Abgabe erfordert. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 18. Juli 2018 – XII ZR 637/17, Rn. 9 mwN, jetzt und im Folgenden zitiert nach juris; vom 9. Februar 2012 – III ZB 55/11, Rn. 8; Zöller/Herget, ZPO, 33. Auflage 2020, § 3 Rn. 16.28).
Der Zeitaufwand, den der Verpflichtete aufwenden muss, wird mit dem Höchstbetrag nach § 22 JVEG (st. Rspr., BGH, Beschlüsse vom 3. Juli 2018 – II ZB 13/17, Rn. 12; vom 13. September 2018 – IV ZB 21/16, Rn. 9; vom 28. Februar 2017 – I ZR 46/16, Rn. 14) nur nach Maßgabe der Stundensätze angesetzt, die Zeugen nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG) in einem Zivilprozess erhalten würden. Er beträgt maximal EUR 25,00 pro Stunde (§§ 19 ff. JVEG). Dies würde auch unabhängig davon gelten, ob der Beklagte in seinem Beruf höhere Stundensätze verdienen könnte, worauf er sich bislang allerdings nicht berufen hat.
Der Beklagte ist zur Auskunft und teilweise auch zur Abrechnung in einer Vielzahl von Fällen verurteilt worden. Der Kläger hat im Schriftsatz vom 10. November 2021 (S. 5) eine Zahl von mehr als 450 Mandaten, welche den Beklagten zur Auskunft verpflichten würden, angegeben. Pro Auskunft bzw. Abrechnung kann ein geschätzter Zeitaufwand von 1/2 Stunde in Ansatz gebracht werden, zumal davon auszugehen ist, dass der Beklagte auf die Hilfe elektronischer Medien würde zurückgreifen können und nicht jede Akte selbst auf die Auskunfts- bzw. Abrechnungstatbestände untersuchen müsste. Es errechnet sich dann ein Gesamtaufwand von mindestens 225 Stunden, was multipliziert mit EUR 25,00 wiederum einen Betrag von EUR 5.625,00 ergibt.
2. Die Berufung des Beklagten hat auch Erfolg. Das Versäumnisurteil vom 29. Juni 2021 ist gem. §§ 539 Abs. 3, 343 S. 1 ZPO aufrecht zu erhalten. Die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung ist nichtig gemäß § 134 BGB, weil sie gegen § 49b Abs. 3 BRAO verstößt. Demgemäß kann der Kläger daraus keinerlei Ansprüche herleiten.
a. Dem Senat ist es dabei nicht verwehrt die Klage insgesamt, also über den Auskunftsanspruch hinausgehend, abzuweisen, da kein materiell-rechtlicher Zahlungsanspruch des Klägers und infolgedessen auch kein dem vorausgehender Auskunftsanspruch besteht (vgl. hierzu auch OLG München, Beschluss vom 30. Oktober 2019 – 23 U 940/19, Rn. 32; Senat, Urteil vom 17. September 2019 – I-24 U 211/18, Rn. 46 und 79).
Im Falle einer Stufenklage gemäß § 254 ZPO werden sämtliche Ansprüche rechtshängig, auch der noch unbestimmte Zahlungsanspruch (BGH, Versäumnisurteil vom 13. November 2014 – IX ZR 267/13, Rn. 9, jetzt und im Folgenden zitiert nach Juris; Beschluss vom 18. Januar 1995 – XII ARZ 36/94, Rz. 4; Zöller/Greger, aaO, § 254 Rn. 1). Es ist zulässig, beim Fehlen eines materiell-rechtlichen Anspruchs nicht nur den auf der ersten Stufe geltend gemachten Auskunftsanspruch abzuweisen. Gleichzeitig kann der auf der zweiten Stufe angekündigte Leistungsantrag mitentschieden werden. Somit ist die gesamte Stufenklage durch einheitliches Endurteil abzuweisen, wenn dem Hauptanspruch die materiell-rechtliche Grundlage fehlt (vgl. BGH, Urteile vom 24. März 2010 – IV ZR 69/08, Rn. 25; vom 22. November 2000 – VIII ZR 40/00, Rn. 16; Beschluss vom 12. März 1992 – I ZR 296/91; Urteil vom 8. Mai 1985 – IVa ZR 138/83, Rn. 27; Zöller/Greger, aaO, § 254 Rn. 9 und 14; BeckOK/ZPO/Bacher, Stand: 1. September 2021, § 254 Rn. 29; a.A. MünchKomm/Becker-Eberhard, ZPO, 6. Auflage 2020, § 254 Rn. 31).
b. Die Klage ist unbegründet, denn die zwischen den Parteien getroffene „Kooperationsvereinbarung“ vom 5. Juli 2013 (im Folgenden: Vereinbarung) ist unwirksam. Zahlungen daraus schuldet der Beklagte nicht und infolgedessen auch keine einem solchen Anspruch vorgelagerten Auskünfte.
Entgegen der vom Landgericht vertretenen Auffassung hat der Beklagte zur Unwirksamkeit der Vereinbarung schlüssig vorgetragen, denn dazu bedurfte es lediglich deren Vorlage im Prozess, welche bereits durch den Kläger erfolgt ist.
c. Die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung verstößt gegen § 49b Abs. 3 S. 1 BRAO, weshalb der Kläger keine Ansprüche mit Erfolg geltend machen kann. Dies führt zur Nichtigkeit nach § 134 BGB.
aa. Danach ist es einem Rechtsanwalt grundsätzlich verboten, Mandate gegen einen Teil der Gebühren abzugeben oder anzunehmen. Ein Rechtsanwalt, dem ein Mandat vermittelt wird, darf hierfür den Vermittler nicht belohnen (vgl. BGH, Senat für Anwaltssachen, Urteil vom 20. Juni 2016 – AnwZ (Brfg) 26/14, Rn. 18; OLG München, Beschluss vom 31. Oktober 2019 – 23 U 940/19, Rn. 33ff.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 5. April 2013 – 4 U 18/13, Rn. 4; Henssler/Prütting/Kilian, BRAO, 5. Auflage 2019, § 49b Rn. 161; Hartung/Scharmer/Peitscher, BORA/FAO, 7. Auflage 2020, § 49b Rn. 60). Es soll vermieden werden, dass Rechtsanwälte in einen Wettbewerb um den Ankauf von Mandaten treten. Die Anwaltschaft ist kein Gewerbe, in dem Mandate „gekauft“ und „verkauft“ werden (BT-Drucks. 12/4993; BVerfG, Beschluss vom 19. Februar 2008 – 1 BvR 1886/06, Rn. 24; BGH, Urteil vom 20. Juni 2016, aaO; OLG Karlsruhe, Urteil vom 5. April 2013, aaO, Rn. 5; Henssler/Prütting/Kilian, aaO, § 49b Rn. 159; Hartung/Scharmer/Peitscher, aaO, § 49b Rn. 60). Schon der Anschein einer derartigen Maklertätigkeit schadet dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft (Hartung/Scharmer/Peitscher, aaO, § 49b Rn. 60).
Ein Mandat wird „vermittelt“, wenn sich die Gewährung oder die Entgegenahme des Vorteils und der beabsichtigte Abschluss eines Anwaltsvertrages wechselseitig bedingen. Ausreichend ist dabei, wenn ein Teil des Vorteils für die Vermittlung von Mandaten gewährt wird (Henssler/Prütting/Kilian, aaO, § 49b Rn. 166 mwN). Eine Vermittlung liegt vor, wenn neben den Parteien des Anwaltsvertrages ein Dritter in die Akquisition der Mandate involviert ist. Insoweit kommen auch sozietätsfremde Rechtsanwälte in Betracht (Henssler/Prütting/Kilian, aaO, § 49b Rn. 166f.).
So liegt der Fall hier auch. Der Vertrag wurde nach dem Ausscheiden des Beklagten aus der Kanzlei des Klägers geschlossen. Zu diesem Zeitpunkt waren die Parteien somit nicht mehr zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden. Der Beklagte war nach dem Vertragsinhalt verpflichtet, für jedes Mandat erhebliche Honoraranteile (40-65 %, zzgl. „Fallpauschalen“ von jeweils EUR 100,00) an den Kläger auszuzahlen. Dies stellt eine unzulässige Gebührenteilung dar, denn der Kläger wurde am Gebührenaufkommen eines Mandats beteiligt, aus dem ihm aus dem Anwaltsvertrag, welchen nur der Beklagte mit dem Mandanten geschlossen hatte, kein Anspruch zustand (vgl. hierzu in welcher Henssler/Prütting/Kilian, aaO, § 49b Rn. 171). Die Vereinbarung der Gebührenteilung sollte unabhängig davon sein, ob der Kläger tatsächlich tätig geworden ist, sondern allein von der „Vermittlung“ abhängig sein. Bereits deshalb kann offenbleiben, ob der Kläger überhaupt zu derartigen Tätigkeiten im Hinblick auf seine Kapazitäten in der Lage gewesen wäre.
bb. Entgegen der Auffassung des Landgerichts greift keine der Ausnahmen vom Verbot der Gebührenteilung nach § 49b Abs. 3 S. 2-5 BRAO ein. Ein Sonderfall i.S.v. § 49b Abs. 3 S. 2, 5 BRAO, in dem eine Gebührenteilung in Betracht kommt, liegt hier nicht vor.
(1) Nach § 49b Abs. 3 S. 2 BRAO ist es zulässig, eine über den Rahmen der Nr. 3400 der Anlage 1 zum RVG hinausgehende Tätigkeit eines anderen Rechtsanwalts angemessen zu honorieren. Danach kann ein Rechtsanwalt einen weiteren Rechtsanwalt beauftragen, an der Bearbeitung des Mandats mitzuarbeiten und diesen dafür im eigenen Namen honorieren (Gaier/Wolf/Göcken/von Seltmann, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl. 2020, § 49b BRAO Rn. 50). Dass der Beklagte den Kläger auch nur zur Mitarbeit an einem der im Urteilstenor erster Instanz aufgeführten Mandate herangezogen hätte, ist aber nicht dargetan.
(2) Es sind auch nicht mehrere Rechtsanwälte tätig geworden gem. § 49b Abs. 3 S. 5 BRAO. Hier fehlt bereits an dem Tatbestandsmerkmal „mehrere beauftragte Rechtsanwälte“ (Hervorhebung durch den Senat). Darunter versteht man solche, die nicht als Mitglieder einer Berufsausübungsgemeinschaft auf Grundlage eines Gesellschaftsmandats, sondern kraft selbstständig voneinander erteilter Mandate mit der Sache betraut sind (vgl. Hartung/Scharmer/Peitscher, aaO, § 49b Rn. 79). Hier fehlt es jedoch an einem Mandat des Klägers in Bezug auf die gerichtliche Tätigkeit. Vielmehr waren die ihm erteilten Mandate auf die außergerichtliche Vertretung beschränkt und endeten mit deren Abschluss. Der Kläger hat ausdrücklich vorgetragen, dass er sich im Regelfall nur außergerichtlich beauftragen lasse, zumal eine umfassende Beauftragung ihn in die unangenehme Lage bringen würde, ein Mandat gegebenenfalls zur Unzeit kündigen zu müssen (vgl. Schriftsatz vom 29. Januar 2019, S. 11, GA 40).
Selbst wenn man davon ausginge, dass die Honorierung der Zu- bzw. Mitarbeit eines weiteren Rechtsanwalts an der Bearbeitung des Mandats grundsätzlich zulässig ist (vgl. hierzu Weyland/Brüggemann, BRAO, 10. Aufl. 2020, § 49b Rn. 26), so läge eine solche hier ebenfalls nicht vor. Denn der Kläger hat sich nicht zur Mitarbeit an näher bezeichneten und zuvor festgelegten Mandaten verpflichtet bzw. ist hierzu vom Beklagten herangezogen worden. Hierzu ist nichts vorgetragen. Vielmehr macht der Kläger pauschal Auskunfts- und Vergütungsansprüche für jedes Mandat geltend, in welchem der Beklagte von den Mandanten, welche der Kläger namhaft gemacht hatte, zur gerichtlichen Vertretung mandatiert wurde. Bereits daraus wird deutlich, dass hier keine konkreten, mandatsbezogenen Leistungen im Vordergrund standen, sondern der Kläger allgemein an den Einkünften des Beklagten aus den durch ihn generierten Mandaten beteiligt werden wollte. Es kann somit weiter dahingestellt bleiben, ob die Honorierung der Leistungen des Klägers seiner Verantwortlichkeit sowie dem Haftungsrisiko und den sonstigen Umständen Rechnung tragen konnte, ob er sie tatsächlich erbracht hat bzw. hierzu aufgrund seiner Kapazitäten überhaupt in der Lage gewesen wäre.
Es ist weiter nicht ersichtlich, in welchem Bezug die nach 4) III. vom Beklagten geschuldete Fallpauschale von EUR 100,00 (die sich der Kläger für jedwede Tätigkeit des Beklagten in erster oder zweiter Instanz sowie für die ausschließliche Prüfung der Erfolgsaussichten ohne Berufungseinlegung bzw. die nur fristwahrende Berufungseinlegung ausbedungen hat), zu einer konkreten, fallbezogenen Gegenleistung des Klägers stehen könnte.
(3) Abgesehen von der Pflicht des Klägers, dem Beklagten bereits vorhandene Unterlagen zur Verfügung zu stellen (Ziff. 3a Vereinbarung), die er nach Mandatsbeendigung im Zweifel ohnehin nach § 50 Abs. 2 BRAO an seinen bisherigen Mandaten ohne besondere Vergütung herauszugeben gehabt hätte, regeln auch Ziff. 3b – d der Vereinbarung nur allgemeine Unterstützungs- und Beratungsleistungen, ohne konkreten Bezug zu den jeweiligen Mandaten. Nichts Anderes gilt auch für die Verpflichtung des Klägers gemäß Ziff. § 3e der Vereinbarung, für den Beklagten mindesten 40 und max. 72 Terminsvertretungen zu übernehmen. Denn auch diese Pflicht bezog sich nicht auf ein bestimmtes Mandat, weshalb der Kläger allenfalls eine Gebührenbeteiligung an den Mandaten hätte verlangen können, in denen er tatsächlich die Terminsvertretung übernommen hat. Dass dies auch nur in einem der im Urteilstenor erster Instanz aufgeführten Mandate der Fall gewesen ist, macht er jedoch nicht geltend. Deshalb kann dahinstehen, ob der Kläger die in § 3 der Vereinbarung vorgesehenen Verpflichtungen ernsthaft oder nur pro forma übernommen hat, um eine verbotene entgeltliche Mandatsvermittlung zu kaschieren.
(4) Die Gesamtschau der getroffenen Vereinbarungen lässt nur den Rückschluss zu, dass der Beklagte den Kläger unabhängig von konkreten Gegenleistungen an seinem Honoraraufkommen während der gerichtlichen Vertretung der zuvor vom Kläger außergerichtlich vertretenen Mandanten beteiligen sollte. Dies stellt einen Verstoß gegen das Verbot der Gebührenteilung dar und lässt jedwede Ansprüche des Klägers aus der Vereinbarung vom 5. Juli 2013 entfallen. Denn auch § 49b Abs. 3 BRAO stellt ein Verbotsgesetz i.S. § 134 BGB dar (vgl. OLG München, Beschluss vom 31. Oktober 2019 – 23 U 940/19, Rn. 34; Staudinger/Sack/Seibl, BGB, Neubearbeitung 2017, § 134 Rn. 220).
c. Auf die im Übrigen zwischen den Parteien streitigen Fragen der Verjährung oder der Sittenwidrigkeit der Vereinbarung gem. § 138 BGB kommt es deshalb nicht mehr an.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 344 ZPO. Ihr Ausspruch erfolgte klarstellend (vgl. hierzu BeckOK/ZPO/Toussaint, Stand: 1. September 2021, § 343 Rn. 5)
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. §§ 708 Nr. 10, 709 S. 2 und 3 ZPO.
Anlass, die Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, besteht nicht.
IV. Der Streitwert im Berufungsverfahren beträgt EUR 308.250,00. Der Kläger hat eine Mindestzahl von 450 Mandaten angegeben und einen Umsatz pro Mandat von mindestens EUR 1.000,00 netto, was zu dem von ihm geschätzten Betrag von EUR 450.000,00 (ohne Berufungsverfahren, Schriftsatz vom 10. November 2021) führt. Geht man von einem durchschnittlichen Anteil des Klägers pro Mandat von 52,5 % aus (die Spanne in Ziff. 4 der Vereinbarung reicht von 40 % -65 %), so errechnen sich EUR 263.250,00 (ohne Berufungsverfahren). Hinzukommt pro Mandat eine „Fall-Pauschale“ von EUR 100,00, was EUR 45.000,00 ergibt. Insgesamt errechnet sich so der Streitwert iHv EUR 308.250,00.
Bei einer Stufenklage, die insgesamt abgewiesen wird, nachdem nur über die Auskunftsstufe verhandelt worden war, ist als Streitwert der erwartete Zahlungsbetrag festzusetzen (BGH, Beschluss vom 12. März 1992 – I ZR 296/91, Rn. 4; Senat, Urteil vom 17. September 2019 – I-24 U 211/18, Rn. 79 mwN; Zöller/Herget, ZPO, 33. Auflage 2018, § 3 Rn. 16.158 „Stufenklage“). Selbst wenn nur über den Auskunftsanspruch entschieden worden wäre, hätte sich der Wert nach dem Anspruch mit dem höchsten Wert der Stufenklage bemessen, was hier ebenfalls der zukünftige Leistungsantrag gewesen wäre (vgl. Zöller/Greger, aaO, § 254 Rn. 17).