Registrieren
Startseite

FAQs

Registrierung

Ist die Registrierung bei fixthedate kostenpflichtig?

Nein, Rechtsanwälte können sich kostenlos bei der Terminsvertretung fixthedate.de registrieren.

Welche Kosten entstehen während der Testphase?

Während der sechsmonatigen Testphase erhebt fixthedate keinerlei Gebühren und ist völlig kostenlos. Sowohl für die eine Terminsvertretung beauftragende Kanzlei, als auch für den beauftragten Terminsvertreter. Nach dieser Testphase zahlt der Terminsvertreter ein Nutzungsentgelt in Höhe von 12 Prozent zzgl. 19 Prozent Umsatzsteuer auf das vereinbarte Honorar.

Wichtig: Für Kunden von anwalt-suchservice.de, anwaltssuche.de und fachanwaltsuche.de ist auch die Übernahme von Terminsvertretungen unentgeltlich.

Was geschieht nach der kostenlosen Testphase?

Nach der sechsmonatigen kostenlosen Testphase kann sich der Kunde frei entscheiden, ob er in die kostenpflichtige Version von fixthedate.de wechseln will oder nicht. Anschließend zahlen nur Terminsvertreter ein Nutzungsentgelt in Höhe von 12 Prozent zzgl. 19 Prozent Umsatzsteuer auf das vereinbarte Honorar.

Wichtig: Kunden von anwalt-suchservice.de, anwaltssuche.de und fachanwaltsuche.de zahlen auch als Terminsvertreter kein Entgelt für die Nutzung von fixthedate.de.

Entstehen Kosten für mich als beauftragende Kanzlei?

Nein, für eine Kanzlei, die eine Terminsvertretung ausschreibt, mithin einen Terminsvertreter sucht, entstehen keine Kosten - auch nicht nach Ende der Testphase.

Entstehen Kosten für mich als Terminsvertreter?

Nach der sechsmonatigen Testphase entstehen für jede Terminsvertretung Kosten in Höhe von 12 Prozent des vereinbarten Honorars zzgl. 19 Prozent Umst., die vom Terminsvertreter zu entrichten sind.

Wichtig: Für Kunden von anwalt-suchservice.de, anwaltssuche.de und fachanwaltsuche.de ist auch die Übernahme von Terminsvertretungen unentgeltlich.

Welche Kündigungsfristen bestehen?

Die Teilnahme an fixthedate.de kann von Teilnehmern und dem Betreiber von fixthedate.de jederzeit mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende gekündigt werden. Es gibt keine Mindestvertragslaufzeit.

Grundsätzlich besteht für eine Kündigung aber keine Notwendigkeit, denn ein Entgelt fällt ohnehin nur für Terminsvertreter an (nach Ablauf der sechsmonatigen Testphase). Bewirbt sich ein fixthedate.de-Kunde nicht mehr auf ausgeschriebene Terminsvertretungen, kann ihm auch kein Entgelt für eine Beauftragung in Rechnung gestellt werden.

Ausschreibung

Wie ist der Ablauf hinsichtlich der Beauftragung einer Terminsvertretung?

1. Es wird eine Terminsvertretung ausgeschrieben (Rubrik "Meine Ausschreibungen", dort "Neue Ausschreibung"). Der Ausschreibende bestimmt entweder einen Festpreis, oder fordert die Bewerber auf, ein Angebot abzugeben.

2. Potenzielle Terminsvertreter, die sich für das Gericht und das Rechtsgebiet registriert haben (siehe Rubrik Kanzleidaten), werden per Email über die Ausschreibung benachrichtigt.

3. Die neue Ausschreibung ist für die potenziellen Terminsvertreter unter "Meine Bewerbungen", dort "Jetzt bewerben" einsehbar. Noch nicht gelesene Ausschreibungen sind grün unterlegt.

4. Potenzielle Terminsvertreter können sich auf die ausgeschriebene Terminsvertretung bewerben. Sofern der Ausschreibende keinen Festpreis bestimmt hat, muss der Bewerber ein Angebot abgeben. Das Angebot kann nachträglich nicht geändert werden.

5.  Der Ausschreibende findet die Bewerbungen unter "Meine Ausschreibungen", dort "Offene Ausschreibungen". Er findet dort bei der jeweiligen Ausschreibung die dazugehörige Bewerberliste.

6. Der Ausschreibende informiert sich über die Bewerber und beauftragt - sofern ein passender Terminsvertreter dabei ist - einen Bewerber mit der Terminsvertretung. Dies geschieht durch Klick auf den Button "Bewerbung annehmen".

7. Vor und nach der Annahme einer Bewerbung können Ausschreibender und Bewerber mittels der Funktion "Direkt-Nachrichten" auf fixthedate.de Fragen und Antworten austauschen.

 

Wie schreibe ich eine Terminsvertretungen aus?

Klicken Sie in der Rubrik "Meine Ausschreibungen" auf "Neue Ausschreibung". In der dann aufgerufenen Eingabemaske geben Sie alle für Ihre Terminsvertretung notwendigen Angaben an.

Wichtig: Im Feld Honorar können Sie auswählen, ob Sie das Honorar für den Terminsvertreter selbst bestimmen, oder sich Angebote von den Bewerbern (= Terminsvertretern) machen lassen.

Abschließend klicken Sie auf den Button "Ausschreibung speichern und veröffentlichen".

Das System benachrichtigt nun potenzielle Terminsvertreter über Ihre Ausschreibung.

Wie nehme ich eine Bewerbung auf eine von mir ausgeschriebene Terminsvertretung an?

Bewerbungen von potenziellen Terminsvertretern finden Sie in der Rubrik "Meine Ausschreibungen", dort unter "Offene Ausschreibungen".

Wählen Sie einen von Ihnen ausgeschriebenen Termin aus, indem Sie ihn anklicken.

Sie sehen dann die vollständigen Informationen inklusive der Bewerberliste.

Informieren Sie sich über die Bewerbungen, indem sie jeweils auf die entsprechende Zeile klicken.

Sie nehmen eine Bewerbung an, indem Sie auf "Diese Bewerbung annehmen" klicken.

Sie haben den Bewerber nun mit der Terminsvertretung beauftragt.

Wie kann ich eine Ausschreibung zurückziehen?

Solange noch keine Bewerbungen auf Ihre Ausschreibung eingegangen sind, können Sie die Ausschreibung zurückziehen.

Klicken Sie dazu in der Rubrik "Meine Ausschreibungen" auf "Offene Ausschreibungen". Klicken Sie in der Liste der Ausschreibungen auf die Ausschreibung, die Sie zurückziehen wollen.

Klicken Sie in der Einzelansicht auf "Details anzeigen" und dort auf "Auschreibung zurückziehen".

Bewerbung

Wie bewerbe ich mich auf eine ausgeschriebene Terminsvertretung?

Neue Terminsvertretungen, auf die Sie sich noch nicht beworben haben, finden Sie in der Rubrik "Meine Bewerbungen", dort unter "Jetzt bewerben".

Noch nicht von Ihnen gelesene Terminsvertretungen sind grün unterlegt.

Durch Klick auf einen Termin rufen Sie die vollständigen Informationen zur ausgeschriebenen Terminsvertretung auf.

Wie kann ich eine Bewerbung zurückziehen?

Solange Ihre Bewerbung noch nicht angenommen wurde, können Sie diese zurückziehen.

Klicken Sie dazu in der Rubrik "Meine Bewerbungen" auf "Abgegebene Bewerbungen". Klicken Sie in der Liste Ihrer Bewerbungen auf die Bewerbung, die Sie zurückziehen wollen.

Klicken Sie in der Einzelansicht auf "Details anzeigen" und dort auf "Bewerbung zurückziehen".

Wie schalte ich Email-Benachrichtigung ein und aus?

Das System ist anfänglich so eingestellt, dass es an die von Ihnen angegebene Emailadresse Nachrichten zu Ausschreibungen, Bewerbungen und Chat-Nachrichten versendet.

Sie können diese Email-Benachrichtigung deaktivieren, indem Sie in der Rubrik "Kanzleidaten", dort nach Klick auf "Kontaktdaten" in der zweiten Zeile "Nachricht" das Häkchen aus dem Kontrollkästchen entfernen. Dann auf den Button "Speichern" klicken.

Das Aktivieren der Benachrichtigungsfunktion funktioniert dementsprechend durch Setzen des Häkchens. Speichern nicht vergessen.

Rechnung

Erhalte ich während der Testphase eine Rechnung?

Die Nutzung von fixthedate.de ist während der Testphase kostenfrei. Anschließend bleibt sie für Kanzleien, die Terminsvertretungen ausschreiben kostenfrei. Nur die Terminsvertreter entrichten eine geringes Nutzungsentgelt in Höhe von 12 Prozent zzgl. Umst. des vereinbarten Honorars an die Betreiberin von fixthedate.de. Terminsvertreter erhalten zum Monatsende eine Aufstellung der von Ihnen durchgeführten Terminsvertretungen und eine Rechnung.

Wichtig: Für Kunden von anwalt-suchservice.de, anwaltssuche.de und fachanwaltsuche.de ist auch die Übernahme von Terminsvertretungen unentgeltlich.

Terminsvertretung

Wie muss der Terminsvertreter bevollmächtigt sein?

Möchte ein prozessbevollmächtigter Anwalt einen Terminsvertreter beauftragen, ist zum Nachweis vor Gericht eine Bevollmächtigung erforderlich. Besondere formale Vorgaben sind dabei nicht einzuhalten. Wichtig ist es jedoch, die Vollmacht personen- und sachgebunden zu formulieren. Der im Termin vertretende Kollege sollte also namentlich benannt werden und auch der Fall und der wahrzunehmende Gerichtstermin sollten erwähnt werden.

Gegenüber wem haftet ein Terminsvertreter?

Dies hängt davon ab, wer den Terminsvertreter beauftragt.
Beauftragen der hauptprozessbevollmächtigte Anwalt einen Terminsvertreter, wird er zu dessen Auftraggeber. Der Terminsvertreter ist bei der Prozessführung vor Gericht an dessen Weisungen gebunden. Ein Mandatsverhältnis zwischen dem Terminsvertreter und dem Mandanten existiert dagegen nicht. Gegenüber dem Mandanten haften der Hauptprozessbevollmächtigte allein. Allerdings ist eine Ausnahme denkbar: Nimmt der Mandant persönlich an der Verhandlung teil und wird dabei ein Vergleich geschlossen, der mit dem Hauptprozessbevollmächtigten nicht abgesprochen war, kann es zu einer Haftung des Terminsvertreters kommen - gegenüber dem Hauptprozessbevollmächtigten und gegenüber dem Mandanten. Terminsvertreter bleiben daher auf der sicheren Seite, wenn sie die Verhandlung im Zweifelsfalle unterbrechen und sich telefonisch mit dem Prozessbevollmächtigten verständigen.
Wurde der Terminsvertreter dagegen direkt vom Mandanten beauftragt bzw. in dessen Namen, entsteht ein eigenes Mandatsverhältnis. Hier haftet der Terminsvertreter dann gegenüber dem Mandanten.

Wie setzt das Gericht die Kosten des Terminsvertreters fest?

Der prozessbevollmächtigte Rechtsanwalt kann beantragen, dass die Kosten für den Terminsvertreter im Kostenfestsetzungsbeschluss des Gerichts berücksichtigt werden. Dies setzt voraus, dass der Vertreter eine korrekte Abrechnung gestellt hat, denn deren Vorlage ist zwingend nötig. Bei der Abrechnung ist § 10 RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) zu beachten. Das bedeutet: In der Rechnung müssen die einzelnen Gebühren und Auslagen und ggf. Vorschüsse angegeben werden, eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestands, die Bezeichnung der Auslagen und die angewandten Nummern des Vergütungsverzeichnisses. Werden Gebühren nach dem Gegenstandswert abgerechnet, ist dieser anzugeben. Werden Beträge für Post- und Telekommunikation in Rechnung gestellt, reicht deren Gesamtbetrag aus.

Wann sind die Kosten des Terminsvertreters notwendig im Sinne von § 91 Abs. 1 ZPO?

Sollen die Kosten für den Terminsvertreter der Gegenseite auferlegt werden, muss es sich um notwendige Kosten gehandelt haben. Dem Bundesgerichtshof zufolge sind die Kosten für einen Terminsvertreter dann notwendige Kosten im Sinne von § 91 Abs. 1 ZPO (Zivilprozessordnung), wenn durch dessen Tätigkeit erstattungsfähige Reisekosten des Hauptbevollmächtigten in vergleichbarer Höhe eingespart werden (BGH, Beschluss vom 10.7.2012, Az. VIII ZB 106/11). Meist wird davon ausgegangen, dass die hypothetischen Reisekosten nicht um mehr als 10 Prozent überschritten werden dürfen.

Wie werden die Kosten des Terminsvertreters nach dem RVG berechnet?

Nach Nr. 3401 in Verbindung mit 3100 VV RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) erhält ein Terminsvertreter zunächst einmal die halbe Verfahrensgebühr des Prozessbevollmächtigten, also eine 0,65-fache Gebühr (volle Gebühr 1,3). Dazu kommt die Terminsgebühr für die Wahrnehmung des Gerichtstermins. Hier erhält der Terminsvertreter die übliche 1,2-fache Gebühr. Dies beruht auf Nr. 3402 VV RVG in Verbindung mit Nr. 3104. Dazu kann noch eine Einigungsgebühr kommen. Unter Umständen können sowohl der Vertreter als auch der Hauptbevollmächtigte eine Einigungsgebühr abrechnen.

Welche Rolle spielt die Art der Beauftragung bei der Abrechnung der Kosten des Terminsvertreters?

Wird der Terminsvertreter im Namen des Mandanten oder durch diesen direkt beauftragt, entsteht ein weiteres Mandatsverhältnis. Das bedeutet, dass der Terminsvertreter seine Gebühren gegenüber dem Mandanten nach RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) abrechnen kann. Auch eine Einbeziehung in den Kostenfestsetzungsbeschluss des Gerichts ist möglich, wenn die oben genannte 10-Prozent-Grenze eingehalten wurde.
Beauftragt der Hauptbevollmächtigte den Terminsvertreter in eigenem Namen, entsteht kein weiteres Mandatsverhältnis. Stattdessen wird der Terminsvertreter als Erfüllungsgehilfe des Hauptbevollmächtigten tätig. Werden nun die Kosten für den Terminsvertreter einfach vom Hauptbevollmächtigten abgerechnet, kann es sein, dass diese Beträge nicht in die Kostenfestsetzung des Gerichts einbezogen werden. Viele Gerichte begründen dies damit, dass eine Partei nur dann eine Kostenerstattung von Anwaltsgebühren verlangen kann, wenn ein Mandatsverhältnis vorlag. Daran fehle es jedoch in diesem Fall. Auch um Auslagen soll es sich nicht handeln (LG Berlin, Beschluss vom 8.3.2017, Az. 80 T 67/17).
Das Landgericht Flensburg hat hingegen die Geltendmachung von Gebühren für einen Terminsvertreter auch bei Beauftragung im eigenen Namen des Anwaltskollegen zugelassen. Allerdings dürfen nach diesem Urteil die Gebühren nicht die Kosten überschreiten, die der Hauptbevollmächtigte bei eigener Anreise verlangt hätte (Beschluss vom 24.7.2018, Az. 8 T 3/17).
Erforderlich ist in jedem Fall eine Rechnung des Terminsvertreters unter Beachtung von § 10 RVG.

Welche Vergütung erhält ein Terminsvertreter?

Ein Terminsvertreter erhält nach Nr. 3401 in Verbindung mit 3100 VV RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) zunächst die halbe Verfahrensgebühr des Prozessbevollmächtigten. Dies wäre dann also eine 0,65-fache Gebühr (volle Gebühr 1,3). Hinzu kommt die Terminsgebühr, die generell für die Wahrnehmung gerichtlicher Termine anfällt. Dem Terminsvertreter steht dabei die übliche 1,2-fache Gebühr zu. Dies ergibt sich aus Nr. 3402 VV RVG in Verbindung mit Nr. 3104. Eine Einigungsgebühr kann hinzukommen - durchaus auch jeweils beim Vertreter und beim Prozessbevollmächtigten.
Hat der Terminsvertreter seinen Auftrag aber vom prozessbevollmächtigtem Rechtsanwalt erhalten, gilt allein, was beide untereinander vereinbaren. In vielen Fällen wird dabei eine hälftige Teilung des Honorars vorgenommen.

Wann werden die Kosten des Terminsvertreters nach RVG abgerechnet?

Eine Gebührenabrechnung nach dem RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) findet nur dann statt, wenn der Terminsvertreter vom Mandanten bzw. in dessen Namen beauftragt wurde. Hat der Terminsvertreter seinen Auftrag dagegen vom prozessbevollmächtigtem Rechtsanwalt erhalten, gilt allein, was beide untereinander vereinbart haben. In vielen Fällen wird dabei eine hälftige Teilung des Honorars vorgenommen.

Wie macht man die Kosten des Terminsvertreters vor Gericht geltend?

Hier stellt sich die Frage, wer den Terminsvertreter beauftragt hat. Hat der Mandant selbst den Terminsvertreter beauftragt oder ist die Beauftragung zumindest in dessen Namen erfolgt, gibt es zwei Mandatsverhältnisse. Die Kosten für den Terminsvertreter laut gesonderter Rechnung an den Mandanten können im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden. Sie gelten als notwendig im Sinne von § 91 Abs. 1 ZPO (Zivilprozessordnung), wenn sie die eingesparten Reisekosten des Hauptbevollmächtigten nicht erheblich überschreiten (BGH, Beschluss vom 10.7.2012, Az. VIII ZB 106/11). Meist wird diese Erheblichkeitsgrenze bei zehn Prozent angesetzt.

Problematisch kann eine Beauftragung des Terminsvertreters allein durch den hauptbevollmächtigten Anwalt sein. Zum Teil wird eine Festsetzung der Kosten gegen die Gegenseite abgelehnt, da die Entstehung von Gebühren nach dem RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) ein Mandatsverhältnis voraussetzt (LG Berlin, Beschluss vom 8.3.2017, Az. 80 T 67/17). Allerdings gibt es auch eine Entscheidung des Landgerichts Flensburg, nach welcher die Kosten eines vom Hauptbevollmächtigten beauftragten Terminsvertreters als Auslagen des Hauptbevollmächtigten geltend gemacht werden können. In diesem Fall kann eine Kostenerstattung erfolgen, allerdings nur bis zur Höhe der Kosten, die entstanden wären, wenn der Hauptbevollmächtigte selbst zum Prozess angereist wäre (LG Flensburg, Beschluss vom 24.7.2018, Az. 8 T 3/17).

In einem Kostenfestsetzungsverfahren vor Gericht kann der Prozessbevollmächtigte die Kosten des Terminsvertreters jedoch nur dann geltend machen, wenn dieser eine korrekte Kostenabrechnung vorgenommen hat. Dabei muss er die Regeln des § 10 RVG beachten. Auch muss daraus eindeutig hervorgehen, dass es sich um die Kostenabrechnung für eine Terminsvertretung handelt. Dies beruht auf einem BGH-Urteil vom 13.7.2011, Az. IV ZB 8/11. Demnach ist es nur dann zulässig, die vereinbarten Kosten für einen Terminsvertreter geltend zu machen, wenn der Prozessbevollmächtigte in der Lage ist, die geleisteten Zahlungen durch Vorlage von Rechnungen glaubhaft zu machen. Nur so wird das Gericht also einen entsprechenden Kostenfestsetzungsbeschluss fassen.

Ist bei Beauftragung eines Terminsvertreters eine Gebührenteilung zulässig?

Für viele Prozessbevollmächtigte stellt sich die Frage, inwieweit eine Gebührenteilung mit dem Terminsvertreter vereinbart werden kann und darf. Schließlich gibt es die grundsätzliche Regel, dass Rechtsanwälte nicht unter dem Gebührensatz des RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) abrechnen dürfen - und dieses enthält die Gebührensätze für Terminsvertreter. Der Gesetzgeber möchte verhindern, dass zwischen Anwälten ein ruinöser Preiskampf entsteht, und dass Billigangebote die Vertretung von Mandanten vor Gericht dominieren. Eine Gebührenteilung hat jedoch die Folge, dass die Gebühren des Vertreters unter dem RVG-Satz liegen. Entscheidend für die Rechtmäßigkeit einer Vereinbarung über eine Gebührenteilung sind die Vertragspartner. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes hervor (Urteil vom 1.6.2006, Az. I ZR 268/03). Eine zwischen Terminsvertreter und Mandanten vereinbarte Gebührenteilung ist rechtswidrig, denn erteilt der Mandant den Auftrag, muss nach dem RVG abgerechnet werden. Dann darf der Gebührensatz nach RVG nicht unterschritten werden.

Terminsvertretung: Wann ist eine vereinbarte Gebührenteilung wirksam?

Der Hauptbevollmächtigte und der Terminsvertreter dürfen untereinander eine Gebührenteilung vereinbaren. Erfolgt die Honorarvereinbarung nämlich zwischen den Anwälten, sind diese nicht an das RVG gebunden. Tritt der Terminsvertreter lediglich als Erfüllungsgehilfe des Prozessbevollmächtigten auf, verdient er die Terminsgebühr gewissermaßen für diesen. Dann können beide eine Gebührenteilung vereinbaren.