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LG Flensburg: Erstattung der Kosten eines Prozessbevollmächtigten durch gegnerische Partei

18.01.2023 , Redaktion fixthedate.de
Rechtsanwältin bereitet sich auf eine Terminsvertretung vor
Rechtsanwältin bereitet sich auf eine Terminsvertretung vor

LG Flensburg, Beschluss vom 24.07.2018 – Aktenzeichen 8 T 3/17

Norm:
§ 91 Abs 1 S 1 ZPO

Leitsätze

Die Partei kann im Kostenfestsetzungsverfahren vom Gegner, soweit dieser nach der Kostengrundentscheidung die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, die Kosten eines von ihrem Prozessbevollmächtigten eingeschalteten Rechtsanwalts, der den Gerichtstermin wahrgenommen hat, bis zur Höhe der (fiktiven) Kosten erstattet verlangen, die bei Anreise des Prozessbevollmächtigten selbst zum Gerichtstermin entstanden wären.

Der Erstattungsanspruch ist der Höhe nach weiterhin begrenzt durch die Kosten, die entstanden wären, wenn die Partei selbst den Terminsvertreter eingeschaltet hätte.

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Schleswig vom 11.04.2017, Az. 21 C 57/15, abgeändert:

Die vom Beklagten an die Klägerin gemäß § 104 ZPO nach dem Vergleich des Amtsgerichts Schleswig vom 29.05.2015 zu erstattenden Kosten werden auf 547,79 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.11.2016 festgesetzt.

Der weitergehende Kostenfestsetzungsantrag der Klägerin vom 31.10.2016 wird zurückgewiesen.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

2. Die Klägerin und Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens, die auf 30,00 € ermäßigt werden. Im Übrigen trägt die Klägerin und Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu 55 % und der Beklagte und Beschwerdegegner zu 45 %.

3. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 211,25 € festgesetzt.

Gründe

I.

Mit in der mündlichen Verhandlung vom 29.05.2015 protokolliertem Vergleich beendeten die Klägerin und Beschwerdeführerin (im Folgenden: Beschwerdeführerin) und der Beklagte und Beschwerdegegner (im Folgenden: Beschwerdegegner) den zwischen ihnen schwebenden Rechtsstreit. In dem Vergleich vereinbarten die Parteien unter anderem, dass der Beklagte die Kosten des Rechtsstreits trägt mit Ausnahme der Kosten des Vergleichs, welche gegeneinander aufgehoben werden. Das Amtsgericht Schleswig hat den Streitwert auf 1.106 € festgesetzt.

Auf Grundlage dieses Streitwerts hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 31.10.2016, bei Gericht eingegangen am 03.11.2016, Kostenfestsetzung sowie die Verzinsung der festgesetzten Kosten ab Antragstellung beantragt. Die Beschwerdeführerin macht unter anderem Auslagen in Höhe von 279,20 € für die Tätigkeit des in H. ansässigen Terminsvertreters ihrer Hauptbevollmächtigten geltend, nämlich ausweislich der dem Kostenfestsetzungsantrag beigefügten Rechnung des Rechtsanwalts W. als Terminsvertreter vom 29.05.2015 50 % einer Verfahrens-, Termins- und Vergleichsgebühr nach einem Streitwert von 1.106 € sowie einer Pauschale nach Nr. 7002 RVG in Höhe von insgesamt 211,25 €. Zudem verlangt die Beschwerdeführerin Erstattung der Fahrtkosten des Rechtsanwalts W. in Höhe von 28,04 € und ein Tage-Abwesenheitsgeld in Höhe von 40 €. Insgesamt beantragt die Beschwerdeführerin die Festsetzung von Kosten in Höhe von 664,29 €. Für den näheren Inhalt wird auf den Kostenfestsetzungsantrag vom 31.10.2016 (Blatt 120 bis 121 der Akten) und die Rechnung vom 29.05.2015 (Blatt 122 der Akten) Bezug genommen.

Auf Hinweis des Amtsgerichts teilte die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten mit, dass Rechtsanwalt W. als Terminsvertreter von ihren Prozessbevollmächtigten im eigenen Namen beauftragt worden und zwischen dem Prozessbevollmächtigten und dem Terminsvertreter eine Vergütung (in Anlehnung an das RVG) als Pauschale vereinbart worden sei. Die insoweit entstandenen Kosten seien niedriger als die mit 761,80 € anzusetzenden Kosten, die für eine Anreise der Prozessbevollmächtigten zum Gerichtstermin am 29.05.2015 entstanden wären. Die Beschwerdeführerin legt Kostenübernahme-Erklärung vom 22.11.2016 vor, mit welcher sie bestätigt, für sämtliche notwendigen Auslagen, insbesondere solche, die für die eigenständige Beauftragung eines Terminsvertreters durch die Prozessbevollmächtigten entstehen, aufkomme (Blatt 138 der Akten). Mit Schriftsatz vom 26.1.2017 hat die Beschwerdeführerin vorgetragen, eine Vertretung durch einen in Schleswig, Flensburg oder Kiel ansässigen Rechtsanwalt im Termin am 29.05.2015 sei nicht möglich gewesen, da nur die Einschaltung eines/einer mit dem Urheberrecht vertrauten Rechtsanwalts/Rechtsanwältin in Betracht gekommen sei und die in Schleswig, Flensburg und Kiel ansässigen Rechtsanwälte/Rechtsanwältinnen mit diesem Schwerpunkt bereits in der Vergangenheit in einer Vielzahl von Verfahren den jeweiligen Gegner der Beschwerdeführerin vertreten hätten, so dass eine Terminswahrnehmung in Untervollmacht aufgrund von Interessenkollision nicht infrage gekommen sei.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 11.04.2017, welcher der Beschwerdeführerin am 21.04.2017 zugestellt wurde, hat das Amtsgericht Schleswig die zu erstattenden Kosten auf 453,04 € festgesetzt und dabei mit Ausnahme der Fahrtkosten in Höhe von 28,04 € und des Tage-Abwesenheitsgeldes in Höhe von 40,00 € die Kosten des Terminsvertreters nicht berücksichtigt. Dies hat das Amtsgericht im Wesentlichen damit begründet, dass die geltend gemachte Pauschale des Sitzungsvertreters in Höhe von 50 % der angefallenen gesetzlichen Gebühren allenfalls dann als erstattungsfähige Auslage betrachtet werden könne, wenn nicht daneben noch eine Terminsgebühr des Hauptbevollmächtigten geltend gemacht werde, die dieser nicht verdient habe. Da hier die Terminsgebühr geltend gemacht worden sei, stellte die Kostenpauschale des Sitzungsvertreters keine notwendigen Kosten des Verfahrens nach § 91 ZPO dar.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beschwerdeführerin mit der sofortigen Beschwerde vom 05.05.2017, bei Gericht per Fax eingegangen am selben Tag (Blatt 183 der Akten), welche sie mit Schreiben vom 17.05.2017 (Blatt 187 bis 188 der Akten) und ergänzend mit Schriftsatz vom 23.06.2017 (Blatt 198 bis 200 der Akten) begründet hat.

Die Beschwerdeführerin beantragt,
den Kostenfestsetzungsbeschluss dahingehend zu ändern, dass von dem Beklagten weitere Kosten in Höhe von 211,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.11.2016 an sie zu erstatten sind.

Der Beschwerdegegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin ist statthaft und zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben worden.

Sie hat in der Sache zum Teil Erfolg.

1.

Insgesamt sind 547,79 € - mithin über den festgesetzten Betrag von 453,04 € hinaus weitere 94,75 € - als der Beschwerdeführerin durch den Beschwerdegegner gemäß § 91 Absatz 1 Satz 1 ZPO zu erstattende Kosten festzusetzen.

Nach dieser Vorschrift hat die unterliegende Partei - hier also betreffend die Kosten des Rechtsstreits der Beklagte - die Kosten zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenden Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren.

Bei Zugrundelegung dieses Maßstabs sind die Kosten für den durch die Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin beauftragten Terminsvertreter in Höhe von 162,79 € - nämlich über die Gebühren für das Mahnverfahren und den ersten Rechtszug in Höhe von insgesamt 385,00 € hinaus bis zu einem Betrag von 547,79 € - durch den Beklagten zu tragen. In dieser Höhe handelte es sich um gesondert zu ersetzende Auslagen der Prozessbevollmächtigten, nämlich um zur Ausführung des Mandats erforderliche Aufwendungen gemäß Vorbemerkung 7 Abs. 1 Satz 2 VV-RVG i. V. m. § 675, § 670 BGB, für welche die Prozessbevollmächtigten von der Beschwerdeführerin Erstattung verlangen können; im Verhältnis der Beschwerdeführerin zum Beschwerdegegner handelte es sich um zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Kosten gemäß § 91 Absatz 1 Satz 1 ZPO.

Die Beauftragung der am Geschäftssitz der Beschwerdeführerin in M. - und damit nicht im Bezirk des Amtsgerichts - ansässigen Prozessbevollmächtigten, Rechtsanwälte w., war im vorliegenden Fall zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich bzw. notwendig. Die Mandatierung eines in der Nähe des Geschäftssitzes der Partei ansässigen Prozessbevollmächtigten ist im Hinblick auf die erleichterten Möglichkeiten persönlicher Beratung in der Regel sachdienlich (MüKoZPO/Schulz 5. Aufl. 2016, ZPO § 91 Rn. 71) bzw. im Regelfall zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich (BGH, Beschluss vom 18.12.2003, I ZB 21/03, Rn. 8).

Ein Ausnahmefall, in dem die Mehrkosten eines auswärtigen Prozessbevollmächtigten in der Regel nicht zu erstatten sind, liegt hier nicht vor. Insbesondere ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Klägerin eine eigene - im Urheberrecht versierte - Rechtsabteilung für die Bearbeitung von Verfahren wie dem Vorliegenden unterhält (vgl. zu diesem Ausnahmefall: Schulz, a. a. O., § 91 Rn. 72 m. w. N.). Selbst wenn die Beschwerdeführerin - was, wie dargelegt, weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist - eine solche Rechtsabteilung unterhielte, wäre im vorliegenden Fall die Beauftragung einer an ihrem Geschäftssitz tätigen Kanzlei zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich gewesen. Denn die Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin bringt - was dem Gericht aufgrund der landesweiten Sonderzuständigkeit der 8. Zivilkammer für Urheberrechtsstreitsachen bekannt ist - den laufenden Anfall (bundesweiter) Gerichtsverfahren in sicher dreistelliger Zahl pro Jahr mit sich, wobei diese Verfahren - was wiederum gerichtsbekannt ist - aufgrund ständiger Geschäftsbeziehungen zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Prozessbevollmächtigten von diesen weiterbearbeitet werden (zur Erstattungsfähigkeit der (Reise)Kosten in solchen Fällen: Mayer/Kroiß/Ebert, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 7. Aufl. 2018, Vorbemerkung 7 Abs. 1, 2, Rn. 33; vgl. BGH, Beschluss vom 28.06.2006, IV ZB 44/05, Rn. 10).

Nach alledem wären die Reisekosten der Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin, wären diese selbst aus M. zum Gerichtstermin am 29.05.2015 in Schleswig angereist, gemäß § 91 Abs. 2 Satz 1, Halbsatz 2 ZPO festzusetzende, vom Beschwerdegegner zu erstattende Kosten gewesen.

Vor diesem Hintergrund hat der Beschwerdegegner die Kosten der Beauftragung des Rechtsanwalts W., der für die Beschwerdeführerin im Gerichtstermin am 29.05.2015 aufgetreten ist, grundsätzlich gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Kosten zu erstatten.

Dies gilt auch angesichts dessen, dass Rechtsanwalt W. seinen Kanzleisitz in H. und damit nicht im Bezirk des Amtsgerichts Schleswig hat. Die Beauftragung eines in Schleswig oder näherer Umgebung - etwa Flensburg, Kiel - ansässigen Rechtsanwalts kam nicht in Betracht. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts in der Begründung des Kostenfestsetzungsbeschlusses Bezug genommen. Letztlich kann die Frage, ob ein im Urheberrecht versierter Rechtsanwalt mit einem näher am Amtsgericht Schleswig gelegenen Geschäftssitz mit der Terminswahrnehmung hätte beauftragt werden können, jedoch dahinstehen. Denn maßgeblich ist insoweit, dass die Reisekosten des durch die Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin eingeschalteten Rechtsanwalts W. diejenigen Reisekosten nicht überschreiten, die angefallen wären, wenn die Prozessbevollmächtigten selbst aus M. zum Gerichtstermin nach Schleswig angereist wären (vgl. BGH, Beschluss vom 18.12.2003, I ZB 21/03, Rn. 8), was nicht der Fall ist. Durch die Anreise des Rechtsanwalts Wiehl sind Reisekosten in Höhe von 68,04 € entstanden, durch die Anreise der Prozessbevollmächtigten aus M. wären Reisekosten in Höhe von 761,80 € entstanden.

Auch steht der Festsetzung der Kosten der Beauftragung des Rechtsanwalts W. als vom Beschwerdegegner zu erstattenden Kosten dem Grunde nach nicht entgegen, dass dieser nicht (als Unterbevollmächtigter bzw. Terminsvertreter) durch die Beschwerdeführerin selbst, sondern durch deren Prozessbevollmächtigte mit der Wahrnehmung des Termins beauftragt wurde.

Bei diesen Kosten handelt es sich - erst recht angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin gegenüber ihren Prozessbevollmächtigten noch vor der Kostenfestsetzung durch das Gericht erklärt hat, für die durch die eigenständige Beauftragung des Terminsvertreters durch die Prozessbevollmächtigten entstandenen Auslagen aufzukommen - im Innenverhältnis der Beschwerdeführerin zu ihren Prozessbevollmächtigten um zum Zweck der Wahrnehmung des Mandats nach den Umständen erforderliche Aufwendungen der Prozessbevollmächtigten, für welche die Beschwerdeführerin ihren Prozessbevollmächtigten gemäß Vorbemerkung 7 Abs. 1 Satz 2 VV-RVG i. V. m. § 675, § 670 BGB zum Ersatz verpflichtet ist.

Im - hier maßgeblichen - Verhältnis der Beschwerdeführerin zum Beschwerdegegner handelt es sich um zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Kosten im Sinne des § 91 Abs. 1 ZPO.

Gleichwohl kann eine Festsetzung der als Auslagen geltend gemachten Kosten des Terminsvertreters nicht in voller Höhe erfolgen, da eine andere, zumutbare und kostengünstigere Variante im Hinblick auf die Entsendung eines Terminsvertreters bestanden hätte. Die Partei ist gehalten, unter mehreren gleichartigen Maßnahmen die kostengünstigste auszuwählen (BGH, Beschluss vom 13. 9. 2005, X ZB 30/04, Rn. 8 m. w. N.).

Als gleichartige und kostengünstigere Maßnahme stand im vorliegenden Fall die Möglichkeit der Beauftragung des Terminsvertreters durch die Beschwerdeführerin selbst - gegebenenfalls auch durch Erteilung einer entsprechenden (generellen) Vollmacht gegenüber ihren Prozessbevollmächtigten - zur Verfügung.

In einer solchen Konstellation sind die Kosten des Unterbevollmächtigten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig, also erstattungsfähig, soweit sie die durch die Tätigkeit des Unterbevollmächtigten ersparten, erstattungsfähigen Reisekosten des Hauptbevollmächtigten nicht wesentlich übersteigen (BGH, Beschluss vom 28.06.2006, IV ZB 44/05, Rn. 7 m. w. N.).

Für die Vergleichsrechnung kommt es in solchen Fällen darauf an, ob die Gebührendifferenz - die Beauftragung eines einzigen Prozessbevollmächtigten löst in der Regel 2,5 Gebühren, nämlich eine 1,3-Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VV-RVG und eine 1,2-Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 VV-RVG aus, während sich bei Mandatierung eines Unterbevollmächtigten durch die Partei selbst das Gebührenaufkommen auf 3,15, nämlich eine 1,3-Verfahrensgebühr des Hauptbevollmächtigten sowie 0,65-Verfahrens- und 1,2-Terminsgebühr des Unterbevollmächtigten gemäß Nr. 3401, 3402 VV-RVG erhöht - zuzüglich der Reisekosten des Unterbevollmächtigten die fiktiven Reisekosten des Hauptbevollmächtigten überschreitet (vgl. Schulz, a. a. O., § 91 Rn. 78). Ist dies nicht der Fall, sind die Kosten eines Unterbevollmächtigten in vollem Umfang erstattungsfähig.

Im vorliegenden Fall wären bei Anreise der Prozessbevollmächtigten aus M. zum Gerichtstermin nach Schleswig jeweils nach einem Streitwert von 1.106 € eine 1,3-fache Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VV-RVG (unter Anrechnung der 1,0-fachen Verfahrensgebühr aus dem Mahnverfahren gemäß Nr. 3305 VV-RVG) in Höhe von 34,50 € (149,50 € -115,00 €), eine 1,2 fache Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 VV-RVG in Höhe von 138,00 € und die Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 VV-RVG in Höhe von 20 €, die Kosten des Mahnverfahrens in Höhe von insgesamt 192,50 € sowie die Reisekosten der Prozessbevollmächtigten in Höhe von - wie dargelegt - 761,80 €, mithin insgesamt Kosten in Höhe von 1.146,80 €, angefallen, welche der Beschwerdegegner hätte erstatten müssen.

Durch die Einschaltung des Rechtsanwalts W. als Unterbevollmächtigten durch die Beschwerdeführerin selbst wären - bei gleich bleibenden Kosten des Mahnverfahrens in Höhe von 192,50 € und gleichbleibender 1,3--facher Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VV-RVG (unter Anrechnung der 1,0-fachen Verfahrensgebühr aus dem Mahnverfahren) in Höhe von 34,50 € sowie der Auslagenpauschale in Höhe von 20 € als Kosten der Prozessbevollmächtigten - als Kosten des Rechtsanwalts Wiehl eine 0,65-Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3401 VV-RVG in Höhe von 74,75 € (149,50 € : 2) sowie eine 1,2-Terminsgebühr gemäß Nr. 3402 VV-RVG in Höhe von 138,00 €, eine Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 VV-RVG in Höhe von 20 € sowie Fahrtkosten in Höhe von 28,04 € gemäß Nr. 7004 VV-RVG und ein Tage-Abwesenheitsgeld in Höhe von 40,00 € gemäß Nr. 7005, 2., VV-RVG, mithin insgesamt Kosten in Höhe von 547,79 € entstanden.

Es war der Beschwerdeführerin auch zumutbar, ihren Hauptbevollmächtigten eine - gegebenenfalls generelle - Vollmacht zu erteilen, im Urheberrecht kundige Unterbevollmächtigte bzw. Terminsvertreter in ihrem, der Beschwerdeführerin, Namen zu beauftragen. Dass Rechtsanwalt W. bzw. die sonst eingesetzten Terminsvertreter nicht bereit gewesen wären, die Beschwerdeführerin zu den gesetzlichen Gebühren zu vertreten, liegt bereits deshalb fern, da der ausweislich der Rechnung des Rechtsanwalts W. vom 29.05.2015 vereinbarte Betrag von 211,25 € (ohne Reisekosten) unter den gesetzlichen Gebühren liegt, die sich im vorliegenden Fall auf 232,75 € belaufen.

Nach alledem sind zusätzlich zu den vom Amtsgericht zutreffend anerkannten Kosten des Mahnverfahrens in Höhe von 192,50 € und den vom Amtsgericht ebenfalls zutreffend anerkannten Kosten des ersten Rechtszuges in Höhe von insgesamt 192,50 € sowie den vom Amtsgericht zutreffend anerkannten Reisekosten des Rechtsanwalts Wiehl in Höhe von 68,04 € - insgesamt 453,04 € - weitere 94,75 € anzuerkennen, so dass sich insgesamt der Betrag von 547,79 € ergibt.

Im Übrigen, nämlich soweit die Beschwerdeführerin - über den Betrag von 94,75 € hinaus - Festsetzung weiterer 116,50 € begehrt, war die sofortige Beschwerde aus den vorstehend aufgeführten Gründen zurückzuweisen.

2.

Die Zinsentscheidung folgt aus § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO.

3.

Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren beruht auf Nr. 1812 KV-GKG, § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 1 Satz 1, 2. Variante ZPO.

4.

Der Beschwerdewert bemisst sich nach der von der Beschwerdeführerin durch die Beschwerde verfolgten Mehrfestsetzung in Höhe von 211,25 €.

5.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, da ihre gesetzlichen Voraussetzungen (§ 574 Abs. 1, 2 ZPO) nicht vorliegen.