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Terminsvertretung: Welche Besonderheiten gibt es bei Prozesskostenhilfe?

16.12.2022 , Redaktion fixthedate.de
Ehepaar beantragt Prozesskostenhilfe
Ehepaar beantragt Prozesskostenhilfe

Terminsvertretung: Was ist bei der Prozesskostenhilfe zu beachten?

Hier besteht das grundsätzliche Problem, dass bei der Prozesskostenhilfe die Beiordnung eines Terminsvertreters gar nicht zulässig ist. Eine Rechtsgrundlage dafür ergibt sich nämlich weder aus § 121 Abs. 4 ZPO noch aus § 78 Abs. 4 FamFG.

Dies hat zum Beispiel das Oberlandesgericht Zweibrücken in einer Familiensache bestätigt. Das Gericht betonte, dass einer Partei im Rahmen bewilligter Prozesskostenhilfe neben einem Hauptbevollmächtigten lediglich ein Verkehrsanwalt beigeordnet werden kann. Damit ist kein Terminsvertreter gemeint, sondern ein "Korrespondenzanwalt", der am Wohnsitz des Mandanten wohnt und lediglich den Kontakt zum eigentlich prozessführenden Anwalt aufrechterhält. Zu dieser Situation kann es kommen, wenn zum Beispiel der ortsansässige Anwalt, der das Verfahren bisher betreut hat, nicht beim Bundesgerichtshof zugelassen ist.

Ein Unterbevollmächtigter - wie etwa ein Terminsvertreter - kann jedoch der Partei im Rahmen der Prozesskostenhilfe laut Gericht nicht beigeordnet werden (OLG Zweibrücken Beschluss vom 8.9.2003, Aktenzeichen 5 WF 112/03).

Welche Fallgestaltungen deckt das Gesetz ab?

Entsprechend entschied auch das OLG Köln (Beschluss vom 29.3.2012, Aktenzeichen 4 WF 28/12). Es wies darauf hin, dass § 121 Abs. 4 ZPO nur zwei Fälle umfasst:

- den Terminsanwalt zur Wahrnehmung eines Termins "zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter" - also an einem vom Verfahrensgericht abweichenden Ort, oder

- den Verkehrsanwalt ("Korrespondenzanwalt") am Wohnort der Beteiligten zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Verfahrensbevollmächtigten.

Beides umfasst nicht die herkömmliche Terminsvertretung.

Allerdings scheint es in der Praxis Fälle zu geben, in denen trotzdem ein Terminsvertreter beigeordnet wird - obwohl dies eigentlich nicht zulässig ist.

Welche Abhilfe ist im Fall einer Terminsvertretung möglich?

Abhilfe bietet die Beauftragung eines Terminsvertreters im Namen des Anwalts. In diesem Fall besteht die Möglichkeit, dass der Prozessbevollmächtigte die für den Terminsvertreter angefallenen Kosten als eigene Auslagen gemäß § 46 RVG bei der Landeskasse geltend macht.

Dementsprechend hat auch das Oberlandesgericht Hamm entschieden. Dem Gericht zufolge sind die Kosten eines für die Wahrnehmung eines Verhandlungstermins unterbevollmächtigten Rechtsanwalts gemäß § 46 RVG nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung jedenfalls in dem Umfang aus der Staatskasse zu vergüten, in dem sie bei einem persönlichen Auftreten des beigeordneten Rechtsanwalts vor dem Prozessgericht entstanden wären (OLG Hamm, Beschluss vom 18.10.2013, Aktenzeichen 6 WF 166/13).

Dies wären dann zumindest die Reisekosten, die der beigeordnete Rechtsanwalt bei persönlicher Anreise zum Prozessort gehabt hätte und die er nun eingespart hat.

Fazit

Die Kosten für eine Terminsvertretung können unter den zuvor genannten Voraussetzungen auch der Staatskasse im Rahmen der Prozesskostenhilfe berechnet werden.