Terminsvertreter Gebührenteilung
Eine wichtige Frage besteht darin, welche Gebühren ein Terminsvertreter bekommt und ob eine Gebührenteilung zwischen Prozessbevollmächtigtem und Terminsvertreter erfolgen kann. Bei der Frage nach den Gebühren hilft zunächst das RVG weiter.
Welche Vergütung bekommt ein Terminsvertreter?
Ein Terminsvertreter erhält nach Nr. 3401 in Verbindung mit 3100 VV RVG zunächst die halbe Verfahrensgebühr des Prozessbevollmächtigten. Dies wäre dann also eine 0,65-fache Gebühr (volle Gebühr 1,3). Hinzu kommt die Terminsgebühr, die generell für die Wahrnehmung gerichtlicher Termine anfällt. Dem Terminsvertreter steht dabei die übliche 1,2-fache Gebühr zu. Dies ergibt sich aus Nr. 3402 VV RVG in Verbindung mit Nr. 3104. Eine Einigungsgebühr kann hinzukommen - durchaus auch jeweils beim Vertreter und beim Prozessbevollmächtigten.
Wann wird nach dem RVG abgerechnet?
Allerdings erfolgt die Gebührenabrechnung nur dann nach dem RVG, wenn der Vertreter vom Mandanten bzw. in dessen Namen beauftragt wurde. Hat er seinen Auftrag von Ihnen als prozessbevollmächtigtem Rechtsanwalt erhalten, gilt allein, was Sie beide untereinander vereinbaren. In vielen Fällen wird dabei eine hälftige Teilung des Honorars vorgenommen.
Wie macht man die Kosten des Terminsvertreters vor Gericht geltend?
Hier stellt sich wieder die Frage, wer den Terminsvertreter beauftragt hat. Hat der Mandant den Terminsvertreter beauftragt oder ist die Beauftragung zumindest in dessen Namen erfolgt, gibt es zwei Mandatsverhältnisse. Die Kosten für den Terminsvertreter laut gesonderter Rechnung an den Mandanten können im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden. Sie gelten als notwendig, wenn sie die eingesparten Reisekosten des Hauptbevollmächtigten nicht erheblich überschreiten (BGH, Beschluss vom 10.7.2012, Az. VIII ZB 106/11). Meist wird diese Erheblichkeitsgrenze bei zehn Prozent angesetzt.
Problematisch kann eine Beauftragung allein durch den Hauptbevollmächtigten sein. Zum Teil wird eine Festsetzung der Kosten gegen die Gegenseite abgelehnt, da die Entstehung von Gebühren nach dem RVG ein Mandatsverhältnis voraussetzt (LG Berlin, Beschluss vom 8.3.2017, Az. 80 T 67/17). Allerdings gibt es auch eine Entscheidung des Landgerichts Flensburg, nach welcher die Kosten eines vom Hauptbevollmächtigten beauftragten Terminsvertreters als Auslagen des Hauptbevollmächtigten geltend gemacht werden können. In diesem Fall kann eine Kostenerstattung erfolgen, allerdings nur bis zur Höhe der Kosten, die entstanden wären, wenn der Hauptbevollmächtigte selbst zum Prozess angereist wäre (LG Flensburg, Beschluss vom 24.7.2018, Az. 8 T 3/17).
In einem Kostenfestsetzungsverfahren vor Gericht kann der Prozessbevollmächtigte die Kosten des Terminsvertreters jedoch nur geltend machen, wenn dieser eine korrekte Kostenabrechnung vorgenommen hat. Dabei muss er die Regeln des § 10 RVG beachten. Auch muss daraus eindeutig hervorgehen, dass es sich um die Kostenabrechnung für eine Terminsvertretung handelt. Dies beruht auf einem BGH-Urteil vom 13.7.2011, Az. IV ZB 8/11. Demnach ist es nur dann zulässig, die vereinbarten Kosten für einen Terminsvertreter geltend zu machen, wenn der Prozessbevollmächtigte in der Lage ist, die geleisteten Zahlungen durch Vorlage von Rechnungen glaubhaft zu machen. Nur so wird das Gericht also einen entsprechenden Kostenfestsetzungsbeschluss fassen.
Ist eine Gebührenteilung zulässig?
Für viele Prozessbevollmächtigte stellt sich die Frage, inwieweit eine Gebührenteilung mit dem Terminsvertreter vereinbart werden kann und darf. Schließlich gibt es die grundsätzliche Regel, dass Rechtsanwälte nicht unter dem Gebührensatz des RVG abrechnen dürfen - und dieses enthält ja die oben genannten Gebührensätze für Terminsvertreter. Der Gesetzgeber möchte verhindern, dass zwischen Anwälten ein ruinöser Preiskampf entsteht, und dass Billigangebote die Vertretung von Mandanten vor Gericht dominieren. Eine Gebührenteilung hat jedoch die Folge, dass die Gebühren des Vertreters unter dem RVG-Satz liegen.
Entscheidend für die Rechtmäßigkeit einer Vereinbarung über eine Gebührenteilung sind die Vertragspartner. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes hervor (Urteil vom 1.6.2006, Az. I ZR 268/03). Eine zwischen Terminsvertreter und Mandanten vereinbarte Gebührenteilung ist rechtswidrig, denn: Erteilt der Mandant den Auftrag, muss nach dem RVG abgerechnet werden. Dann darf der Gebührensatz nach RVG nicht unterschritten werden.
Welche Voraussetzungen gibt es für eine wirksame Gebührenteilung?
Der Hauptbevollmächtigte und der Terminsvertreter dürfen jedoch unter sich eine Gebührenteilung vereinbaren. Erfolgt die Honorarvereinbarung unter den Anwälten, sind diese nämlich nicht an das RVG gebunden. Tritt der Terminsvertreter lediglich als Erfüllungsgehilfe des Prozessbevollmächtigten auf, verdient er die Terminsgebühr gewissermaßen für diesen. Dann können beide also auch eine Gebührenteilung vereinbaren.
Das „Gebührenmodell“ von fixthedate.de
Für Teilnehmer von fixthedate.de spielen die Themen RVG-Gebühren bzw. Gebührenteilung im Zusammenhang mit einer Terminsvertretung keine Rolle. Das Honorar zwischen einer terminausschreibenden Kanzlei und dem/der Terminsvertreter/in kann hier auf zwei Arten individuell vereinbart werden:
1. Die Kanzlei, welche einen Termin ausschreibt, gibt ein Honorar vor, das bei Abgabe einer Bewerbung von den Bewerbern akzeptiert wird. Die Vereinbarung über dieses Honorar kommt mit Annahme der Bewerbung durch die ausschreibende Kanzlei zustande.
2. Die einen Termin ausschreibende Kanzlei fordert die Bewerber auf, ihrerseits ein Gebot abzugeben. Die ausschreibende Kanzlei akzeptiert anschließend das Gebot eines Bewerbers im Zuge der Annahme von dessen Bewerbung.
In beiden Fällen wird das Honorar des Terminsvertreters also im Zuge der Auftragsvergabe individuell vereinbart. Dies ersetzt die Abrechnung nach RVG, eine Gebührenteilung gibt es hier nicht.