LG Berlin: Gebühren bei direkter Beauftragung eines Terminsvertreters
Landgericht Berlin, Beschluss vom 08.03.2017 – Aktenzeichen 80 T 67/17
Vorinstanzen:
Amtsgericht Charlottenburg – Aktenzeichen 218 C 321/16
Normen:
§ 91 ZPO
Tenor
ln dem Kostenstreit … hat, die Zivilkammer 80 des Landgerichts Berlin, auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 02.01.2017 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Charlottenburg vom 07.12.2016 am 08.03.2017 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin nach einem Wert des Beschwerdegegenstands von bis zu 500,- € zu tragen.
Gründe
Das zulässige Rechtsmittel ist unbegründet.
Die. Kosten des Terminsvertreters sind neben den Gebühren des Hauptbevollmächtigten der Klägerin nicht erstattungsfähig, denn es handelt sich nicht um der Klägerin entstandene notwendige Kosten im Sinne des § 91 ZPO.
Der Terminsvertreter hat seine Kostenberechnung an den Hauptbevollmächtigten erteilt. Er hat hierbei und abweichend von den oben angeführten Vorschriften des RVG betreffend die Kosten bei Beauftragung eines Terminsvertreters aufgrund einer Vergütungsvereinbarung nach § 3a RVG gemäß Vereinbarung abgerechnet. Da der Terminsvertreter die Kostenberechnung an den Hauptbevollmächtigten adressiert hat und dieser die Kosten in seinem Kostenfestsetzungsantrag als Auslagen aufgeführt hat, ist davon auszugehen, dass der Terminsvertreter vom Hauptbevollmächtigten beauftragt wurde und als dessen Erfüllungsgehilfe handelte.
Ist der Hauptbevollmächtigte Auftraggeber des Terminsvertreters, dann richtet sich die Entschädigungspflicht ohne Bindung an die Gebührenregelung des RVG nach der internen Vereinbarung zwischen dem Terminsvertreter und dem Prozessbevollmächtigten, der für die Ansprüche des Terminsvertreters einzustehen hat. Zwischen der Partei und dem Terminsvertreter wird dagegen kein Vertragsverhältnis begründet. (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 2000 - I ZR 122/98). Da zwischen der Partei und dem Terminsvertreter kein Vertragsverhältnis begründet wird, kann die Klägerin auch nicht die gesetzlichen Gebühren und Auslagen nach Maßgabe des RVG für einen Terminvertreter erstattet verlangen (BGH, Beschluss vom 13. Juli 2011 - IV ZB 8/11).
Allerdings ist beim Verfahrensbevollmächtigten eine nach den Vorschriften des RVG zu berechnende Terminsgebühr angefallen, als ob er selbst aufgetreten wäre, denn der von ihm beauftragte Terminsvertreter ist als dessen Vertreter i.S.v. § 5 RVG tätig geworden ist. Eine solche 1,2-Terminsgebühr hat der Hauptbevollmächtigte auch abgerechnet.
Über die Kosten eines Hauptbevollmächtigten hinaus kann die Klägerin vorliegend keine Mehrkosten erstattet verlangen. Dass die Kosten eines vom Hauptbevollmächtigten beauftragten Terminsvertreters von dem Beklagten gleichwohl zu erstatten sein sollen, weil es sich um Aufwendungen i. S. v. VV Vorbem. 7 Abs. 1 S. 2 RVG handelt, die der Hauptbevollmächtigte der Klägerin in Rechnung stellen dürfe (so Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG 21. Aufl., VV 3401 Rnr.-138), lässt sich der oben erwähnten Rechtsprechung des BGH noch nicht einmal andeutungsweise entnehmen.
Hierfür besteht aus erstattungsrechtlicher Sicht auch keine Notwendigkeit, da der Partei die nach den Vorgaben des RVG berechneten notwendigen Kosten für die Beauftragung eines Terminsvertreters erstattet werden, wenn sie diesen im eigenen Namen-beauftragt und er ihr eine Kostenrechnung erteilt-(vgl. auch den ·Beschluss der hiesigen Beschwerdekammer vom 11.11.2015 zu AZ 82 T 441/15).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.