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OLG Hamm: Kosten eines unterbevollmächtigten Rechtsanwalts bei VKH

05.12.2022 , Redaktion fixthedate.de
Unterbevollmächtigte Rechtsanwälte im Austausch
Unterbevollmächtigte Rechtsanwälte im Austausch

OLG Hamm Beschluss vom 18.10.2013 – Aktenzeichen 6 WF 166/13

Vorinstanzen:
AG Recklinghausen Beschluss vom 8.3.2013 – Aktenzeichen 45 F 231/11
AG Recklinghausen Beschluss vom 24.4.2013 – Aktenzeichen 45 F 231/11

Normen:
RVG § 46

Leitsatz

Im Rahmen bewilligter Verfahrenskostenhilfe sind die Kosten eines für die Wahrnehmung eines Verhandlungstermins unterbevollmächtigten Rechtsanwalts gem. § 46 RVG nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung jedenfalls in dem Umfang zu vergüten, in dem sie bei einem persönlichen Auftreten des beigeordneten Rechtsanwalts vor dem Prozessgericht entstanden wären.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers vom 8.5.2013 werden die Beschlüsse des AG -Familiengericht- Recklinghausen vom 8.3.2013 und 24.4.2013 abgeändert und die dem Rechtsanwalt T, Leipzig, aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen auf insgesamt 756,06 € festgesetzt.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I. In dem Ausgangsverfahren hat der in Leipzig wohnhafte Q die Ehescheidung von seiner in Essen wohnhaften Ehefrau sowie die Durchführung des Versorgungsausgleichs vor dem AG – Familiengericht – in Recklinghausen beantragt. Ihm ist mit Beschluss des AG – Familiengericht – vom 15.7.2011 für diese Anträge Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung des an seinem Wohnsitz in Leipzig ansässigen Antragstellers ohne Einschränkung – und also nicht lediglich zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts – bewilligt worden. In dem vom AG -Familiengericht- anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung am 8.5.2012 erschien in Untervollmacht für den Antragsteller der ortsansässige Rechtsanwalt C aus Marl. Das AG – Familiengericht – sprach mit Beschluss vom 19.2.2013 die Scheidung der Ehe aus und führte den Versorgungsausgleich durch. Die Kosten des Verfahrens wurden gegeneinander aufgehoben; der Verfahrenswert wurde auf insgesamt 3.000 € festgesetzt.

Mit Schriftsatz vom 4.3.2013 hat der Antragsteller beantragt, seine Gebühren und Auslagen gegen die Staatskasse festzusetzen. Dabei hat er neben einer für sich in Anspruch genommenen 1,3 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100 VV-RVG nebst Auslagenpauschale (= 316,18 € inkl. MWSt) die ihm infolge der Beauftragung des Unterbevollmächtigten entstandenen Auslagen geltend gemacht, die sich aus einer 0,65 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3401 VV-RVG, einer 1,2 Terminsgebühr gem. Nr. 3402 VV-RVG sowie der Auslagenpauschale (= 439,88 € inkl. MWSt) zusammensetzen. Das AG – Familiengericht- hat die 1,3 Verfahrensgebühr nebst Auslagenpauschale und also 316,18 € zugunsten des Antragstellers festgesetzt, hingegen die Festsetzung der infolge der Beauftragung des Unterbevollmächtigten entstandenen Kosten abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Kosten des Unterbevollmächtigten könnten nicht aus der Landeskasse beglichen werden, da dieser nicht beigeordnet gewesen sei. Der hiergegen gerichteten Erinnerung des Antragstellers hat das AG -Familiengericht – durch die zur Entscheidung berufene Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle nicht abgeholfen und die Sache dem Amtsrichter zur Entscheidung vorgelegt. Mit Beschluss vom 24.4.2013 hat dieser die Erinnerung des Antragstellers zurückgewiesen. Der hiergegen gerichteten Beschwerde vom 8.5.2013 hat der Amtsrichter nicht abgeholfen und diese dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II. Die Beschwerde des Antragstellers ist gem. §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 RVG zulässig und in der Sache auch begründet.

Zugunsten des Antragstellers sind über die bereits mit Beschluss vom 8.3.2013 festgesetzten Gebühren und Auslagen i.H.v. 316,18 € hinaus auch die dem Antragssteller infolge der Beauftragung des Unterbevollmächtigten entstandenen Auslagen i.H.v. weiteren 439,88 € und also insgesamt 756,06 € festzusetzen.

Zwar hat das AG zutreffend ausgeführt, dass der vom Antragsteller und Hauptbevollmächtigten beauftragte Unterbevollmächtigte mangels – nur unter den Voraussetzungen des § 121 Abs. 4 ZPO möglicher – Beiordnung keinen eigenen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse hat. Dies steht jedoch einer Festsetzung der aufgrund seiner Beauftragung entstandenen Kosten zugunsten des beigeordneten Hauptbevollmächtigten nicht entgegen. Denn die Kosten eines für die Wahrnehmung eines Verhandlungstermins unterbevollmächtigten Rechtsanwalts sind gem. § 46 RVG nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung jedenfalls in dem Umfang aus der Staatskasse zu vergüten, in dem sie bei einem persönlichen Auftreten des beigeordneten Rechtsanwalts vor dem Prozessgericht entstanden wären, (so schon BVerwG NJW 1994, 3243 und OLG Schleswig JurBüro 1985, 247 noch zu § 126 Abs. 1 BRAGO; OLG Brandenburg v. 5.3.2007 – 10 WF 45/07, MDR 2007, 1287 = FamRZ 2008, 628; Gebauer/Schneider RVG, 3. Aufl., § 46 Rz. 40ff; Hartmann, Kostengesetze, 43. Aufl., § 46 RVG Rz. 31f).

Im Streitfall ist der (auswärtige) Antragsteller und Hauptbevollmächtigte mit Beschluss des AG -Familiengericht- vom 15.7.2011 ohne Einschränkungen beigeordnet worden. Wäre er selbst vor dem AG – Familiengericht – am 8.5.2012 aufgetreten, hätte er daher neben der 1,2 Terminsgebühr i.H.v. 226,80 € zzgl. MWSt auch Reisekosten beanspruchen können, die sich ausweislich der Auskunft der Deutschen Bundesbahn auf mindestens 190 € für die Zugfahrt von Leipzig nach Recklinghausen belaufen hätten. Aufgrund der Beauftragung des ortsansässigen Unterbevollmächtigten mit der Terminswahrnehmung am 8.5.2013 sind aber über diese 1,2 Terminsgebühr hinaus lediglich Kosten in Höhe einer 0,65 Verfahrensgebühr von 122,85 € nebst Auslagenpauschale von 20 € zzgl. MWSt und also 169,99 € angefallen. Die Kosten, die aufgrund der Einschaltung des Unterbevollmächtigten entstanden sind, liegen mithin unter den Kosten, die bei einem persönlichen Auftreten des Antragstellers im Termin am 8.5.2013 entstanden wären. Im Ergebnis sind daher dem Antragsteller und Hauptbevollmächtigten die Auslagen für den Unterbevollmächtigten von der Staatskasse zu vergüten.

Nur ein solches Verständnis der §§ 45 ff. RVG gewährleistet im Übrigen die verfassungsrechtlich gebotene Gleichstellung von vermögenden Parteien und nicht vermögenden Parteien. Denn im Rahmen der Kostenerstattung nach den §§ 104 ff. ZPO ist anerkannt, dass die Kosten eines Unterbevollmächtigten als notwendige Kosten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zu erstatten sind, wenn sie die ersparten, erstattungsfähigen Reisekosten des Hauptbevollmächtigten nicht wesentlich übersteigen (BGH FamRZ 2003, 441; JurBüro 2005, 93; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 19.1.2006 – 10 W 126/05 zitiert nach juris).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 56 Abs. 2 Satz 2, 3 RVG.