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Terminsvertreter Kostenfestsetzung

18.01.2023 , Redaktion fixthedate.de
Terminsvertreter Kostenfestsetzung
Terminsvertreter Kostenfestsetzung

Ein Terminsvertreter hilft Rechtsanwälten, viel Zeit zu sparen. Denn: Er tritt für den eigentlichen Prozessbevollmächtigten an einem anderen Gerichtsort vor Gericht auf, sodass eine eigene Anreise überflüssig wird. Wie sieht es jedoch mit den Kosten für den Terminsvertreter aus? Werden diese automatisch bei der Kostenfestsetzung durch das Gericht berücksichtigt und welche Gebühren fallen überhaupt an?

Wie setzt das Gericht die Kosten fest?

Der prozessbevollmächtigte Rechtsanwalt kann beantragen, dass die Kosten für den Terminsvertreter im Kostenfestsetzungsbeschluss des Gerichts berücksichtigt werden. Dies setzt voraus, dass der Vertreter eine korrekte Abrechnung gestellt hat, denn deren Vorlage ist zwingend nötig. Bei der Abrechnung ist § 10 RVG zu beachten. Das bedeutet: In der Rechnung müssen die einzelnen Gebühren und Auslagen und ggf. Vorschüsse angegeben werden, eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestands, die Bezeichnung der Auslagen und die angewandten Nummern des Vergütungsverzeichnisses. Werden Gebühren nach dem Gegenstandswert abgerechnet, ist dieser anzugeben. Werden Beträge für Post- und Telekommunikation in Rechnung gestellt, reicht deren Gesamtbetrag aus.

Welche Voraussetzung gibt es, um Kosten geltend zu machen?

Sollen die Kosten für den Terminsvertreter der Gegenseite auferlegt werden, muss es sich um notwendige Kosten gehandelt haben. Dem Bundesgerichtshof zufolge sind die Kosten für einen Terminsvertreter dann notwendige Kosten im Sinne von § 91 Abs. 1 ZPO, wenn durch dessen Tätigkeit erstattungsfähige Reisekosten des Hauptbevollmächtigten in vergleichbarer Höhe eingespart werden (BGH, Beschluss vom 10.7.2012, Az. VIII ZB 106/11). Meist wird davon ausgegangen, dass die hypothetischen Reisekosten nicht um mehr als 10 Prozent überschritten werden dürfen.

Wie werden die Kosten nach dem RVG berechnet?

Nach Nr. 3401 in Verbindung mit 3100 VV RVG erhält ein Terminsvertreter zunächst einmal die halbe Verfahrensgebühr des Prozessbevollmächtigten, also eine 0,65-fache Gebühr (volle Gebühr 1,3). Dazu kommt die Terminsgebühr für die Wahrnehmung des Gerichtstermins. Hier erhält der Terminsvertreter die übliche 1,2-fache Gebühr. Dies beruht auf Nr. 3402 VV RVG in Verbindung mit Nr. 3104. Dazu kann noch eine Einigungsgebühr kommen. Unter Umständen können sowohl der Vertreter als auch der Hauptbevollmächtigte eine Einigungsgebühr abrechnen.

Welche Rolle spielt die Art der Beauftragung?

Wird der Terminsvertreter im Namen des Mandanten oder durch diesen direkt beauftragt, entsteht ein weiteres Mandatsverhältnis. Das bedeutet, dass der Terminsvertreter seine Gebühren gegenüber dem Mandanten nach RVG abrechnen kann. Auch eine Einbeziehung in den Kostenfestsetzungsbeschluss des Gerichts ist möglich, wenn die oben genannte 10-Prozent-Grenze eingehalten wurde.

Beauftragt der Hauptbevollmächtigte den Terminsvertreter in eigenem Namen, entsteht kein weiteres Mandatsverhältnis. Stattdessen wird der Terminsvertreter als Erfüllungsgehilfe des Hauptbevollmächtigten tätig. Werden nun die Kosten für den Terminsvertreter einfach vom Hauptbevollmächtigten abgerechnet, kann es sein, dass diese Beträge nicht in die Kostenfestsetzung des Gerichts einbezogen werden. Viele Gerichte begründen dies damit, dass eine Partei nur dann eine Kostenerstattung von Anwaltsgebühren verlangen kann, wenn ein Mandatsverhältnis vorlag. Daran fehle es jedoch in diesem Fall. Auch um Auslagen soll es sich nicht handeln (LG Berlin, Beschluss vom 8.3.2017, Az. 80 T 67/17).

Das Landgericht Flensburg hat hingegen die Geltendmachung von Gebühren für einen Terminsvertreter auch bei Beauftragung im eigenen Namen des Anwaltskollegen zugelassen. Allerdings dürfen nach diesem Urteil die Gebühren nicht die Kosten überschreiten, die der Hauptbevollmächtigte bei eigener Anreise verlangt hätte (Beschluss vom 24.7.2018, Az. 8 T 3/17).

Erforderlich ist in jedem Fall eine Rechnung des Terminsvertreters unter Beachtung von § 10 RVG.

Was muss man zur Gebührenteilung wissen?

Eine Gebührenteilung kann nur wirksam vereinbart werden zwischen dem Hauptbevollmächtigten und dem Terminsvertreter. Denn zwischen diesen kann eine freie Honorarvereinbarung erfolgen. Eine solche Vereinbarung mit dem Mandanten zu treffen, wäre unzulässig, da hier die Gebühren laut RVG unterschritten werden.