Keine Videoverhandlung nach § 128a ZPO für Unterbevollmächtigte
LG Frankfurt vom 20.01.2026 - Aktenzeichen: 2-06 O 162/25
Normen
128a ZPO §
Leitsatz
Die Gestaltung der Durchführung der mündlichen Verhandlung nach § 128a ZPO dient auch der Ermöglichung der Teilnahme für die Prozessbevollmächtigten. Der Antrag auf Gestattung für nicht ortsansässige Unterbevollmächtigte kann vor diesem Hintergrund abgelehnt werden.
Gründe
In dem Rechtsstreit
…
wird der Antrag des Klägervertreters, auch dem Unterbevollmächtigten die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung nach § 128a ZPO zu gestatten, abgelehnt.
Den Parteivertretern und den Parteien ist auf Antrag des Klägervertreters die Teilnahme nach § 128a ZPO gestattet worden, jedoch unter Ausschluss von Unterbevollmächtigten. Die Durchführung der mündlichen Verhandlung nach § 128a ZPO dient insoweit u.a. der Vereinfachung bei weiter Anreise (vgl. BT-Drs. 17/12418, S. 1). Dies kann es Hauptbevollmächtigten ermöglichen, in einem solchen Fall weiter Anreise – wie er hier im Übrigen nicht vorliegt, weil der Hauptbevollmächtigte seinen Sitz tatsächlich in X hat – selbst an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen und keinen ortsansässigen Unterbevollmächtigten einschalten zu müssen. Dadurch kann der in der Regel voll instruierte Hauptbevollmächtigte unmittelbar handeln und können insbesondere Vergleichsgespräche erleichtert werden.
Vor diesem Hintergrund soll § 128a ZPO nicht dazu dienen, dass der ortsansässige Hauptbevollmächtigte einen auswärtigen Unterbevollmächtigten einschaltet. Das würde die Erleichterungen, die die Videoverhandlung bietet, zu Lasten des Gerichts und der Gegenseite konterkarieren.
Darüber hinaus hat der Hauptbevollmächtigte in seinem ersten Antrag nach § 128a ZPO dargelegt, dass er der alleinige Bearbeiter sei und deshalb (bzw. wegen der angeblich weiten Anreise) die Gestattung der Videoverhandlung erforerlich sei, offenkundig mit dem Zweck, dass er selbst teilnehmen kann. Hieran muss er sich festhalten lassen.